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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Verhältnisse, wenn nach dem besonderen Schuldinhalt der eineTeil yorzuleisten hat 78 . Dann kann der Vorleistungspflichtige dieihm geschuldete Leistung erst fordern, nachdem er selbst geleistethat 79 , und kann, wenn der andere Teil fordert, die Einrede desnicht erfüllten Vertrages nicht erheben 80 . Allein einerseits kanner, falls der andere Teil im Annahmeverzuge ist, auch ohne vor-gängige eigne Leistung auf Leistung gegen Empfang der Gegen-leistung klagen 81 . Andererseits steht auch ihm gegen die Forde-rung des anderen Teils dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu.wenn sein Anspruch auf Gegenleistung durch den nachträglichenEintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögens-verhältnissen des anderen Teils gefährdet wird; nur genügt zurErledigung dieser Einrede nicht blofs die Bewirkung der Gegen-leistung, sondern schon, wie beim gewöhnlichen Zurückbehaltungs-recht, deren Sicherstellung 82 .

Darüber hinaus wird in Ansehung der Erfüllung der Schulddas Recht jedes Teiles durch die Abhängigkeit von dem Rechtedes anderen Teiles eingeschränkt. In dieser Richtung sind gegen-über dem römischen und gemeinen Recht in der neueren Rechts-entwicklung zwei Grundsätze deutscher Herkunft durchgedrungen.Erstens der Grundsatz, dafs, wenn infolge eines Zufalles die Leistungdes einen Teils unmöglich wird, auch die Verpflichtung des anderenTeiles zur Gegenleistung wegfällt 83 . Zweitens der Grundsatz, dafs

78 Sei es auf Grund besonderer Vereinbarung, sei es nach gesetzlicherRegel (z. B. B.G.B. § 551 und § 614).

79 Die Behauptung der Vorleistung gehört hier zum Klagegrunde; Hel 1-wig, Anspruch S. 376, Lehrbuch I 372; Planck 3 zu § 322 Bern. 2; Kuhlen-beck Bern. 2; Düringer-Hachenburg S. 163 Anm. 249. A. M. Sc ho 11-meyer Bern. 2, Matthiafs § 86 II B 3 c, Langheineken, Anspruch S.96ff.,nach denen es sich auch hier nur um eine Einrede handelt. Desgleichen,jedoch mit Einschränkungen, Oertmann zu § 320 Bern. 1, Siber b. Planck*zu § 320 Bern. lb.

80 B.G.B. § 320

81 B.G.B. § 322 2 . Die Behauptung des Annahmeverzuges gehört hier zumKlagegrunde.

82 B.G.B. § 321. Über das Verhältnis dieser Bestimmung zu der Lehrevon der clausula rebus sic stantibus vgl. unten S. 306 Anm. 116. Ein Klage-recht auf Leistung Zug um Zug oder auf Sicherheitsleistung ist damit dem Vor-leistungspflichtigen nicht gewährt; R.Ger. LIII Nr. 18, Seuff. LVIII Nr. 164,LIX Nr. 54, LXII1 Nr. 55, Planck 3 Bern. 4 (4. Aufl. Bern, b), Dernburg § 93Anm. 11, Oertmann 2 Bern. 3b und d. A. M. jetzt Oertmann 8 Bern. 4b,Düringer u. Hachenburg S. 165ff. Bern. 250.

83 Dem röm. R. war, wie insbesondere die Regelpericulum est emtoriszeigt, ein derartiger Grundsatz fremd. Im deutschen Recht liegt er der ab-