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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 184. Der Schuldvertrag.

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schlossen, jedoch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages weiterausgebaut. Jeder Teil kann also seine Forderung unabhängig voneigner Leistung oder Leistungsbereitschaft geltend machen; erkann auf Leistung schlechthin klagen und erzielt dann, wenn ihmkeine Einrede entgegengesetzt wird somit auch im Versäumnis-verfahren die Verurteilung des anderen Teils zur Leistung.Allein der andere Teil hat das Recht, ihm die Leistung bis zurBewirkung der Gegenleistung zu verweigern, und erzielt, wenn erdies Recht im Wege der Einrede geltend macht, zwar nicht dieAbweisung des Klägers, aber die Beschränkung der Verurteilungauf Leistung Zug um Zug 72 . Die Einrede des nicht erfülltenVertrages bringt also ein die Leistungspflicht einschränkendesGegenrecht zum Ausdruck 78 . Jedoch ist sie dadurch ausgezeichnet,dafs, wenn der Kläger bereits erfüllt zu haben behauptet, ihn dieBeweislast trifft 74 . Diese Einrede hat der Leistungspflichtige biszur vollständigen und gehörigen Bewirkung der Gegenleistung 76 . Erkann sie jedoch im Falle schon erfolgter Teilerfüllung des anderenTeils dann nicht geltend machen, wenn die Verweigerung derLeistung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnis-mäfsiger Geringfügigkeit des Rückstandes, wider Treu und Glaubenverstiefse 76 . Und ihn trifft im Falle erfolgter ungehöriger Erfüllungdann die Beweislast, wenn er die Leistung des anderen Teils alsErfüllung angenommen hat 77 . Abweichend gestalten sich die

72 B.G.B. § 322L Dies auch dann, wenn er selbst im Annahmeverzugeist; R.Ger. b. Seuff. LIX Nr. 149. Annahmeverzug nach der Verurteilung aberberechtigt nach § 274 2 den Gläubiger, seinen Anspruch im Wege der Zwangs-vollstreckung auch ohne eigne Leistung zu verfolgen.

78 B.G.B. § 320 L Über die Einheitlichkeit dieses Gegenrechts bei eineran Mehrere zu bewirkenden Leistung oben § 182 S. 256 Anm. 46 u. § 183 S. 274Anm. 25. Ein blofses Zurückbehaltungsrecht ist das Gegenrecht nicht, kanndaher auch nicht durch Sicherheitsleistung beseitigt werden. Doch gehört dieEinrede zu denjenigen verzögerlichen Einreden, die nach § 202 2 die Verjährungder Forderung nicht hemmen, worin die Selbständigkeit der beiderseitigen For-derungen sich deutlich offenbart.

74 Der § 360 des Entw. I, der dies ausdrücklich bestimmen wollte, istals selbstverständlich gestrichen. Vgl. Dernburg §93 III 2, Oertmann zu§ 320 Bern. 2.

76 Im gemeinen Recht stellte man der exceptio non impleti contractusdie exceptio non rite adimpleti contractus zur Seite; vgl. aber Windscheid§ 321 Anm. 5.

76 B.G.B. § 320 2 ; Dernburg §94, Oertmann Bern. 8, Siber b. Planck 4Bern. 4.

77 Vgl. oben § 179 S. 149 Anm. 25.

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