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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Scliuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.

einander tritt aber auch in Ansehung des Schuldinhaltes Zu-lage (sogenanntefunktionelle Abhängigkeit). Sie bewirkt Ein-schränkungen des Verphichtetseins, die den Schuldverhältnissenaus gegenseitigen Verträgen eine besondere Eigenart verleihen.

Zunächst ist die Geltendmachung der Forderung durchdie Abhängigkeit von der Gegenforderung beschränkt. Im Zweifelsind die Leistungen Zug um Zug zu bewirken. Daraus ergiebtsich nach der deutschen Auffassung, dafs jeder Teil Leistung nurgegen Leistung schuldet. Mithin kann jeder Teil die Leistungdes anderen Teils nur fordern, wenn er seinerseits die Gegen-leistung bereits bewirkt hat oder gehörig anbietet. Eine Klageauf Leistung schlechthin ist unbegründet. Dies ist der Standpunktdes preufsischen Landrechts und anderer neuerer Gesetzbücher 69 .Dagegen schuldet nach römischer Auffassung jeder Teil die Leistungunbedingt und hat nur ein Gegenrecht auf spätestens gleichzeitigeLeistung des anderen Teils. Mithin kann jeder Teil seine Forde-rung ohne Rücksicht auf die eigne Leistungspflicht geltend machen,der andere Teil aber kann, wenn ihm noch nicht geleistet ist,mittels der Einrede des nicht erfüllten Vertrages die Leistungbis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Auf diesemStandpunkt verharrte das gemeine Recht 70 , obschon es an Ver-suchen, der deutschrechtlichen Auffassung Eingang zu verschaffen,nicht fehlte 71 . Das B.G.B. hat sich der römischen Auffassung ange-

69 Preufs. A.L.R. I, 5 § 271 ff. Ebenso Österr. Gb. § 1052, Schweiz. O.R.Art. 95 (82), auch Hess. Entw. Art. 147, Bayr. Art. 107, Dresdn. Art. 153.Grundsätzlich sieht auch das Sachs. Gb. § 859 die Forderung als durch Er-füllung oder Erfüllungsbereitschaft bedingt an; allein es bestimmt trotzdemin § 860, dafs der Kläger in der Klage sich nicht auf Erfüllung oder Erfüllungs-bereitschaft zu beziehen braucht, sondern abwarten kann, ob der Beklagte einehierauf gerichtete Einrede entgegensetzt.

70 Vgl. bes. Andrd, Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 1890; Puchta,Jahrb. des gern. R. V 94ff.; Bekker ebd. S. 116ff.; Dernburg, Kompen-sation 2 S. 63ff.; Bernliöft, Jahrb. f. D. XIV 184ff.; Regelsberger ebd.XL 249ff.; Ryck, Schuldv. S. 315ff.; Windscheid § 321 Anm. 2.

71 In der älteren gemeinrechtlichen Theorie wurde vielfach angenommen,dafs die exceptio non adimpleti contractus keine wahre Einrede, sondern Ver-neinung des Klagegrundes, somit die Forderung ohne Behauptung vorherigeroder Angebot gleichzeitiger eigner Leistung an sich unbegründet sei. So nochGlück XIX 229ff, Lang, Über die Einrede des nicht erfüllten Vertrages,1829, später besonders Keller, Jahrb. des gern. R. IV 337 ff. (1860) u. A.(Windscheid § 331 Anm. 2). Diese Versuche mufsten scheitern, weil sie sichauf die römischen Quellen stützten, in denen die gegenteilige Auffassung un-verkennbar herrscht.