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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 184. Der Schuldvertrag.

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Das römische Recht dagegen zerlegte grundsätzlich das Schuld-verhältnis in zwei einseitige, einander selbständig gegenüber-stehende Schuldverpflichtungen und brachte nur von aufsen herihren Zusammenhang in gewissem Umfange zur Geltung 64 . Nachder Rezeption drang im gemeinen Recht die römische Auffassungdurch, wenn sie auch harte Kämpfe mit der deutschen Auffassung

zu bestehen hatte 65 . Die grofsen Gesetzbücher aber huldigten *

überwiegend der deutschen Auffassung 66 . Das B.G.B. nimmt einen 4

vermittelnden Standpunkt ein; es hat mit dem römischen Prinzip «l

nicht völlig gebrochen, jedoch dem deutschen Prinzip wichtige Zu- «

geständnisse gemacht. Man wird sagen müssen, dafs im heutigen

Recht das Schuldverhältnis aus einem gegenseitigen Vertrage sich f

als ein zusammengesetztes Schuldverhältnis darstellt. Jede der

beiden Leistungspflichten für sich bildet den Inhalt eines selb-ständigen Schuldverhältnisses, die beiderseitigen Schuldverhältnisseaber schliefsen sich zum Ganzen eines einheitlichen Schuldverhält-nisses zusammen 6 L

Die Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungspflichten von-einander offenbart sich von vornherein darin, dafs sie der Ent-stehung nach durcheinander bedingt sind 68 . Diese sogenannte q)

genetische Abhängigkeit jedoch, die eine notwendige Folge derEinheit des zugrunde liegenden Schuldvertrages ist, hat für dieBeschaffenheit der einmal entstandenen Leistungspflichten keine

Bedeutung. f £

Die Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungspflichten von-

auch der Teil, der erfüllt hatte, wegen Nichterfüllung seitens des anderenTeiles zurücktreten (unten S. 299 Anm. 84).

64 Bezeichnend hierfür sind die Doppelnamenemtio venditio undlocatioconductio und die entsprechenden selbständigen Klagen (actio emti und ven-diti, locati und conducti); die Klage jedes Teils stützt sich nicht auf das ganzeVertragsverhältnis, sondern auf die aus ihm entspringende Obligation desGegners; nur in der als exceptio doli aufgefafsten exceptio non adimpleticontractus kommt, wenn der Kläger seinerseits nicht geleistet hat, der Zu-sammenhang der Leistungspflichten zur Erscheinung.

65 Vgl. unten S. 296 Anm. 7071.

66 Am entschiedensten das Preufs. A.L.R. und der Code civ.; vgl. untenS. 296 Anm. 69, S. 299 Anm. 84.

67 Crome § 168 nimmt nur einewirtschaftliche Verbindung der beidenselbständigen Schuldverhältnisse an. Wenn aber die Verbindung rechtlicheWirkungen hat, ist sie auch rechtlicher Natur.

68 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Versprechens des einen machtauch das Versprechen des anderen nichtig oder unwirksam; B.G.B. § 139, 142 1 ,108 ff., 177 ff., 182 ff.