294 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
blofs gehalten, sondern erfüllt werden. Der Versprechende wirdSchuldner, der Versprechensempfänger wird Gläubiger.
Jenaclidem der Schuld vertrag einseitig oder zweiseitigist, erzeugt er nur für den einen Teil oder für jeden Teil eineLeistungspflicht.
Unter den zweiseitigen Schuld vertragen nehmen die gegen-seitigen Verträge eine besondere Stellung ein 61 . Ein gegen-seitiger (synallagmatischer) Vertrag ist ein Schuldvertrag, der sichauf Leistungsaustausch richtet; jeder Vertragsteil verspricht eineLeistung, soll aber für diese in der Leistung des anderen Teilseinen Ausgleich empfangen; die Leistung eines jeden ist „Gegen-leistung“ für die Leistung des anderen 62 . Diese Beschaffenheitdes Schuldvertrages bewirkt Besonderheiten des von ihm begründe-ten Schuldverhältnisses. Sie beruhen auf der gewollten Abhängig-keit der Leistungspflicht des einen von der Leistungspflicht desanderen.
Das Wesen dieser Abhängigkeit aber wurde im deutschenund im römischen Recht ungleich aufgefafst. Im deutschen Rechtüberwog die Vorstellung, dafs die beiderseitigen LeistungspflichtenBestandteile eines einheitlichen Schuldverhältnisses, dafs sie daherinnerlich zusammengehörig und durcheinander bedingt seien 68 .
01 Über das gern. R. Windscheid § 321 und die dort angef. Schriften.Über das preuls.R. Dernburg, Preufe. P.R. II § 45-46. Zum geltendenR.: Kischin der oben § 177 S. 111 Anm. 5 angef. Sehr. S. 1 ff.; Krahmer, GegenseitigerVertrag,1904; Oertmann, Entgeltliche Geschäfte, 1912; Adler, Die Leistungs-verweigerung nach § 320 B.G.B. in Festschr. f. Zitelmann, 1913; StammlerS. 84ff.; Cosack § 86 II; Endemann § 125; Matthiafs § 86; Orome§ 168ff.; Dernburg § 91 ff.; Landsberg § 121 ff.; Enneccerüs § 256ff.;Düringer-Hachenburg II 01 2 153ff.; Planck, Schollmeyer, Oertmann,Kuhlenbeck (bei Staudinger) zu B.G.B. § 320—327.
02 Kein gegenseitiger, obschon ein zweiseitiger Vertrag liegt daher vor,wenn für den einen Teil nur möglicherweise eine Verpflichtung entsteht (Fälleder römischen actio contraria, heute z. B. der Auftrag), oder wenn zwar vonvornherein beiderseitige Verpflichtungen begründet sind, sie aber sich nichtwie Leistung und Gegenleistung verhalten (so heute z. B. die Leihe, fernerdie Schenkung mit Auflage). Über die Nichtzugehörigkeit des Gesellschafts-vertrages vgl. unten § 209 Anm. 5—7.
63 Ursprünglich waren im deutschen Recht die gegenseitigen Verträgeüberhaupt Realverträge, aus denen erst auf Grund des Empfanges der Leistungdes anderen Teils gehaftet wurde (unten § 186 Anm. 38); immer blieb derAnspruch auf Leistung durch Angebot der Gegenleistung bedingt; jedem Teilstand, so lange von keiner Seite erfüllt war, ein Reuerecht zu, kraft dessener das gegebene Versprechen gegen Rückgabe des genommenen Versprechenszurücknehmen konnte (unten S. 302 Anm. 100); nach manchen Quellen konnte