Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
293
Einzelbild herunterladen
 

§ 184. Der Schuldvertrag.

293

schlosseneu Vertrages wird dadurch nicht in Frage gestellt, dafsauf das Ergebnis ein Winkel vertrag Einllufs gehabt hat, in-dem ein Bietungslustiger durch Zusage eines Vorteils vom Mit-bieten oder vom Höherbieten abgehalten ist 86 . Solche Verträgekönnen aber unsittlich sein und sind dann nichtig 67 . Zum Teilist allgemein Jeder, der bei einer öffentlichen Versteigerung einenAnderen durch Versprechen oder Leistung eines Vorteils vomBieten abhält, mit öffentlicher Strafe bedroht 58 . Insoweit Jemanddurch eine derartige Verabredung vorsätzlich in einer gegen dieguten Sitten verstofsenden Weise dem Versteigerer oder einemDritten (z. B. einem Real gläubiger) einen Schaden zufügt, ist erauch zum Schadensersatz verpflichtet 69 .

III. Wirkung des S c h u 1 d v e r t r a g e s. Der Schuldvertragbegründet ein Schuldverhältnis mit dem sich aus der Vereinbarungund den ergänzenden Gesetzesvorschriften ergebenden Inhalt 60 .Das gegebene und genommene Versprechen soll nunmehr nicht

58 Obst. L.G. f. Bayern b. Senil'. XXXVII Nr. 200; Dernbnrg § 82 III.

51 Dock sind sie nickt sckon an sick, sondern nur insoweit unsittlick,

als sie nack Lage des Falles einen unsittlicken Zweck (Erlangung eines un-billigen Vorteils zum Schaden des Versteigerers odereines anderen Beteiligten)verfolgen. Vgl. Seuff. XII Nr. 16, XVII Nr. 201, XXXI Nr. 321, XXXIII Nr. 115,XLIII Nr. 10, 102, LVI Nr. 2, R.Ger. XVIII Nr. 44, D.J.Z. XII 481; Lotmar,Unmoralische Verträge S. 179; Dernburg § 82 III; strengerer MeinungKöhler, Arch. f. b. R. V 225.

68 Preufs. V. v. 14. Juli 1797 u. Str.G.B. v. 1851 § 270; Code penal Art. 412.Man ist heute einig, dafs diese Strafgesetze durch das R.Str.G.B. nickt auf-gehoben sind; R.Ger. in Str.S. X Nr. 70, Z.S. XVIII Nr. 44, XX Nr. 56, XXVINr. 60. Dagegen streitet man, ob der Vertrag, falls er nicht zugleich unsitt-lich ist, nichtig ist. Für die Nichtigkeit R.Ger. XX Nr. 56, XXXII Nr. 64, LINr. 91. Abweichend R.Ger. b. Seuff. XLIII Nr. 9 und Erk. der Ver. Z.S. v. 17. März1905 LX Nr. 61. Hier wird ausgeführt , dafs trotz B.G.B. § 134 der Vertragwegen des Verstofses gegen das Preufs. Str.G.B. § 270 allein nicht nichtig sei,weil das Strafgesetz nicht den Vertrag selbst, sondern nur das Verhalten deseinen Vertragsteils (des vom Bieten Abhaltenden) verbiete. Anders sei freilichdie Ver. v. 1797 gemeint. Allein diese Unterscheidung ist höchst bedenklich;auch dem Str.G.B. v. 1851 liegt die damals herrschende Auffassung zugrunde,dafs Winkelverträge an sich verwerflich seien. Ist aber der Vertrag als solchergesetzlich verboten, so tritt nach B.G.B. § 134 die Nichtigkeit ein, da sicher-lichsich nicht aus dem Gesetze ein Anderes ergibt.

59 B.G.B. § 826; Dernburg §82 III. Vgl. für das gemeine Recht Seuff.XLII Nr. 211 (actio doli); für das Preufs. Recht R.Ger. XXVI Nr. 60, XXXIINr. 65. Die in der Ver. v. 1797 Nr. 3 getroffene Bestimmung, nach der dasauf Grund des Vertrages Gewonnene dem Geschädigten herausgegeben werdenrnufs, ist unmittelbar nicht mehr anwendbar.

60 Oben § 177 S. 111 ff.