292 Zweites Kapitel. Schuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
Doch kann die Zeitdauer der Antragskraft verlängert werden.Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versteigerer sieh die Wahl unterden drei günstigsten Geboten Vorbehalten hat 48 . Der Zuschlag istdie Annahmeerklärung und hängt daher vom freien Willensentschlufsdes Versteigerers ab 49 . Ein Hecht auf den Zuschlag hat der Meist-bietende oder Mindestfordernde nicht 60 . Er hat nicht einmaleinen Anspruch darauf, dafs ihm kein Anderer vorgezogen werde 51 .
Es ist aber auch möglich, dafs der Vertrag schon durch dasGebot zustande kommen soll 62 . Dies ist der Fall, wenn die Er-klärung des Versteigerers als bindender Vertragsantrag an Alle,die sich in dem Termin einfinden werden, gemeint ist. Dann istjedes Gebot eine wirksame Annahmeerklärung und bringt den Ver-trag zustande. Nur wenn der Versteigerer seinen Antrag durchSetzung eines Mindestpreises (oder Höchstentgeltes) eingeschränkthat, ist ein ungünstigeres Gebot unwirksam 63 . Allein der Vertragist unter einer auflösenden Bedingung geschlossen 54 . Er wirdhinfällig, wenn ein Anderer ein Übergebot abgibt. Ein Zuschlagist hier überflüssig 56 . Erfolgt er, so bedeutet er nur die Fest-stellung, dafs der zuletzt geschlossene Vertrag unbedingt ge-worden ist.
Die Wirksamkeit eines im Wege der Versteigerung ge-
48 Ebenso kann durch die Yersteigerungsbedingungen die Frist für dieErteilung des Zuschlages erstreckt werden; Seuff. XI Nr. 134, 219.
49 Empfangsbedürftig ist der Zuschlag nicht; er kann daher auch wirk-sam erfolgen, wenn sich der Bieter vorher entfernt hat; Holder u. Planckzu § 156, v. Tuhr S. 492 Anm. 214—216.
60 Vgl. für das gern. K. Jhering S. 171, 177, 328ff., Heuling S. 357ff.,St ob he Anm. 13; Seuff VIII Nr. 38, XX Nr. 24.
51 Regelsberger S. 182. A. M. Stobbe Anm. 12 (jedoch nur, wo dasMeistgebot, nicht, wo die Mindestforderung entscheidet).
62 Diese Ausgestaltung der Versteigerung ist zweifellos trotz B.G.B. § 156auch heute möglich. Das Sachs. Gb. § 819 erhob sie zur gesetzlichen Regel.Für das gemeine Recht wurde sie von Puclita, Pand. § 252, u. Kinder-vater S. 4ff stets, von Unger S. 135ff für den Fall des Ausgebots miteinem Mindestpreise als im Zweifel gewollt angenommen. Unter den Gegnern
bestritt Jhering überhaupt ihre gemeinrechtliche Möglichkeit (wegen Unwirk-samkeit der Offerte an eine persona incerta). Im übrigen war man einig, dafssie Vorkommen könne; Windscheid Anm. 11, Stobbe litt. a.
63 Mangels einer derartigen Einschränkung des Antrags bringt auch dasungünstigste Gebot den Vertrag zustande, wenn es das beste bleibt; a. M.Th öl § 245 III; vgl. gegen ihn Stobbe Anm. 7.
64 Sachs. Gb. § 819. Windscheid Anm. 12 nimmt eine aufschiebendeBedingung an.
65 Seuff XX Nr. 214. Stobbe Anm. 6. Windscheid Anm. 14.