§ 174. Der Schuldvertrag.
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Annahme empfängt eigenartige Ausgestaltungen, wenn der Vertrags-schlufs im Wege der Versteigerung erfolgt. Der Versteigerer er-klärt, dafs er in einem bestimmten Termin einen Vertrag mit dem-jenigen unter den Anwesenden sckliefsen wolle, der das ihmgünstigste Gebot abgeben, z. B. für eine zu verkaufende oder zuvermietende Sache den höchsten Preis bieten oder für eine zuübertragende Lieferung oder Arbeitsleistung den geringsten Ent-gelt fordern werde. Er kann diese Erklärung durch die Kund-machung von Versteigerungsbedingungen in beliebiger Weise näherbestimmen und begrenzen.
Die juristische Konstruktion der Versteigerung hatzahlreiche Streitfragen hervorgerufen. Das Institut hat sich imdeutschen Rechtsleben unter der Einwirkung der deutschrechtlichenAnschauungen über die Gebundenheit ans Wort entwickelt. VomStandpunkt des römischen Rechtes aus wurde der Vorgang oft insehr künstlicher Weise ausgedeutet, um trotz Ablehnung derbindenden Kraft der Offerte dem Verkehrsbedürfnis gerecht zuwerden 45 .
Im Zweifel kommt bei der Versteigerung der Vertrag erstdurch den Zuschlag zustande 46 . Die Erklärung des Versteigerersist also noch kein Antrag, sondern eine Aufforderung zu Anträgen.
Jedes einzelne Gebot ist ein bindender und annahmefähiger Antrag.
Dieser Antrag erlischt aber, sobald ein Übergebot abgegeben oder
die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird 47 . •
scheid § 308 Z. 2. Stobbe-Lehmann III § 215. — Dernbürg, B.R. II§ 82. v. Tuhr § 62 VII. Komm, zu B.G.B. § 156.
45 Das röm. R. kannte zwar Versteigerungen, aber keine besonderenRechtssätze für sie; die Versteigerung war nur Vorbereitung für gewöhnlicheVertragsschlüsse.
48 B.G.B. § 156. So auch bisher nach der überwiegenden Meinung;v. Jhering a. a. 0. S. 167 ff., 381 ff., Itegelsberger S. 170ff., Siegel S. 84,T h ö 1 a. a. 0., S t o b b e a. a. 0. litt, b, W i n d s c h e i d Anm. 16; Seuff. XXIVNr. 22.
41 B.G.B. § 156 S. 2. — Dafs der Bieter durch das Übergebot frei werde,wurde (obschon mit sehr verschiedener Begründung) auch für das gemeineRecht angenommen; vgl. Regelsberger S. 175 ff., Th öl Anm. 11—16, Wind-scheid Anm. 17—18, StobbeAnm.il. A. M. Jhering S. 170, der dem Ver-steigerer ein Wahlrecht zwischen den Bietern geben wollte. Ähnlich Reu-Dng S. 361 ff. Doch mufs das Übergebot, um zu wirken, gültig sein; Planckzu § 156, Enneccerns § 152 Anm. 11; a. M. Dernburg § 82 II 3, Oert-mann zu § 156 Bern. 2b, v. Tuhr S. 462 Anm. 213. — Auch das Erlöschendes Gebots durch Ablauf des Termins ohne Zuschlag entspricht dem gemeinenHecht; Th öl Anm. 17, Stobbe Anm. 14, Seuff. VI Nr. 183.
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