290 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
deu zugegangen sein 41 . Mit dem Augenblicke des Vertragsschlussesaber fällt nach dem B.G.B. der Zeitpunkt zusammen, in dem dieWirkungen des Vertrages eintreten. Die im bisherigen Rechtvielfach angenommene Unterscheidung zwischen Abschlufs undPerfektion des Vertrages ist verworfen. Insbesondere ist das impreufsischen Landrecht uud im alten Handelsgesetzbuch derÄufserungstheorie gemachte Zugeständnis, nach dem die Wirkungendes Vertrages auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in demder Annehmende sich der Annahmeerklärung entäul'sert hat 48 , indas geltende Recht nicht übernommen 48 .
4. Versteigerung 44 . Das Verhältnis zwischen Antrag und
W.O. Art. 21 4 , nach der die einmal erfolgte Annahme eines Wechsels nichtzurückgenommen werden kann, das Wechselakzept schon mit der Niederschriftzustande.
41 So auch nach den oben in Anm. 38 angeführten Gesetzen. Für dasgemeine Recht nehmen z. B. Schott a. a. 0., Maas a. a. 0., Dernburg,Pand. II §11, Stobbe 3 § 21 4 IV1 dasselbe an. Dagegen lehrt Windscheid§ 306, dafs vom Zugehen der Annahmeerklärung nur ihre etwaige verpflichtende,nicht ihre berechtigende AVirkung abhänge, dafs daher bei einem gegenseitigenVertrage zwar der Annehmende erst, wenn seine Erklärung an den Antragendengelangt, der Antragende aber schon, wenn die Annahme erklärt ist, verpflichtetwerde. Damit würde die Einheit des Vertrages zerrissen!
42 Preufs. L.R. I, 5 § 102 mit § 80. A.D.I1.G.B. Art. 321. Ebenso Schweiz.O.R. Art. 8 1 (jetzt 10 2 ).
43 Auch in den Fällen, in denen die Annahmeerklärung nicht empfangs-bedürftig ist, fallen nach B.G.B. § 151 der Zeitpunkt des Vertragsschlussesund der Zeitpunkt des Eintrittes der Vertragswirkungen zusammen. Ist durcheine Erfüllungshandlung der Vertrag zustande gekommen, so ist ein Widerrufder Annahme nicht mehr zulässig; wenn H. Lehmann hei Stobbe § 214Anm. 34 das Gegenteil annimmt und z. B. meint, der Antragsempfänger könnedurch Absendung bestellter AVare zwar den Vertrag perfizieren und damit dieGefahr dem Antragsteller aufladen, gleichwohl aber die Annahme bis zurAnkunft der AVare noch rückgängig machen, so widerspricht dies dem Gesetzund auch der Billigkeit. Anders verhält es sich freilich, wenn man initPlanck, Bern. 4b zu § 151, Biermann § 47, 3a annimmt, die Annahme seiüberhaupt erst durch die Ankunft der AVare vollzogen, so dafs der Absenderdie Transportgefahr tragen würde. Dies ist indes unhaltbar; vgl. Ennec-cerus § 153 I 2a, Oertmann Bern. 3b, v. Tuhr II 478 Anm. 138. — Erfolgtdie Annahme durch blofses Schweigen, so kommt der Vertrag erst mit demAblaufe der Erklärungsfrist zustande (so ausdrücklich Schweiz. OR. a. 5 3 ,jetzt a. 6); eine Zurückziehung der AVirkungen auf den Zeitpunkt des Empfangesdes Antrags, wie nach Schweiz. O.R. Art. 8 2 (10 2 ), findet nicht statt.
44 Kindervater, .lahrb. f. D. VIII lff., 356ff. v. Jbering, ebd. S. 166fl.,376ff. Unger, ebd. VIII 134ff. Reuling, ebd. X 355ff. Regelsberger,Zivilrechtl. Erört. I 162 ft. Siegel a. a. 0. S. 82 ff. Thöl § 245. Wind-