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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 184. Der Schuldvertrag.

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gleichzeitig anwesend sind. Hier ist, falls nichts anderes bestimmtist, die Annahme mit ihrer Beurkundung vollzogen 34 . In beidenFällen bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem der Antrag erlischt,nicht nach den hier unpassenden gesetzlichen Fristbestimmungen,sondern lediglich nach dem aus dem Anträge oder den Umständenzu entnehmenden Willen des Antragenden 35 .

3. Zeitpunkt des Zustandekommens. Der Vertragkommt in dem Augenblick zustande, in dem ein wirksamer Antragund eine wirksame Annahme sich zur Willenseinigung zusammen-schliefsen. In der viel erörterten Streitfrage über den Zeitpunktdes Vertragsschlusses unter Abwesenden hat somit die Empfangs-theorie gesiegt 36 . Unterlegen ist die Vernehmungstheorie, die denVertrag erst zustande kommen läfst, wenn die Annahmeerklärungzur Kenntnis des Antragenden gelangt ist 37 . Der Empfang derAnnahmeerklärung genügt 38 . Unterlegen aber ist auch dieÄufserungstheorie, nach der das blofse Abgeben der Annahme-erklärung oder doch ihre Absendung den Vertrag zustande bringt 39 .Nur in den Fällen, in denen die Annahmeerklärung überhaupt nichtempfangsbedürftig ist, genügt die blofse Äufserung des Annahme-willens 40 . Im übrigen mufs die Annahmeerklärung dem Antragen-

34 B.G.B. § 152 mit § 128.

36 B.G.B. § 151 S. 2, § 152 S/2. Es liegt also immer ausdrückliche oderstillschweigende Fristsetzung (oben S. 286 Anm. 19) vor.

36 Für diese erklärte sich mit der überwiegenden Meinung auch dasR.Ger. XXIII Nr. 34. Die sehr umfangreiche Literatur ist nachgewiesen beiThöl § 237 Anm. 21, Windscheid § 306 Anm. * u. Stobbe-Lehmann§ 214 Anm. 8. Ilervorzuheben: Koppen, Jahrb. f. D. XI 13911.; Schott,Der obligatorische Vertrag unter Abwesenden, 1873; Kühn, Jahrb. f. D. XVI1 ff.; Marsson, Die Natur der Vertragsofferte, 1879; Köhler, Arch. f. b. II.I 283ff.; Maas, Der Vertragsschlufs auf elektrischem Wege, 1889; Hegels-berger und So hm in den oben Anm. 12 u. 14 angef. Schriften.

37 Dafür z. B. die Entsch. b. Seuff. I Nr. 194, III Nr. 19, 310, V Nr. 116,VIII Nr. 24; von den Schriftstellern z. B. Regelsberger, der mit Unrechtauch im Sachs. Gb. § 815 und im II.G.B. Art. 319320 die Vernehmungstheorieanerkannt findet, und Marsson a. a. 0.; ausdrücklich Dresdner Enriv. Art. 45« Bayr. Entw. II, 1 Art. 8.

38 So auch nach Preufs. L.R. I, 5 § 105, Ost. Gb. § 862, Sachs. Gb. § 815,II.G.B. Art. 319-320, Schweiz. O.R, Art. 3.

30 Dafür Seuff. II Nr. 160, VII Nr. 16, XVI Nr. 203. Für die reineÄufserungstheorie z. B. Thöl § 237 Anm. 2124. Die Absendungstheoriefanden Manche im H.G.B. Art. 321 anerkannt, indem sie annalimen, dafs derVertrag mit der Absendung der Annahmeerklärung unter einer aufiösendenBedingung zustande komme.

40 Oben Anm. 3135. Ferner kommt nach der Sonderbestimmung ddrBinding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 19

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