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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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288
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288 Zweites Kapitel. Scliuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.

trag nicht zustande, gilt aber als Antrag in Annahmefonn 28 . EineAnnahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigenÄnderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuenAnträge 39 .

Regelmäfsig ist die Annahmeerklärung emp f an gsb e dürftig.Sie ist also erst vollzogen, wenn sie dem Antragenden zugegangenund nicht vorher oder gleichzeitig widerrufen ist 30 .

Allein unter Umständen ist sie n i c h t e m p f a n g s b e d ü rf t i g,bringt also den Vertrag zustande, ohne dafs sie dem Antragendengegenüber erklärt zu werden braucht. Dies ist zunächst der Fall,wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu er-warten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat 31 . Hierkann die Annahme nicht nur durch schlüssige Handlungen er-folgen 32 , sondern unter Umständen auch durch blofses Schweigenerklärt werden 33 . Ein zweiter Fall liegt vor, wenn ein Vertraggerichtlich oder notariell beurkundet wird, ohne dafs beide Teile

28 B.G.B. § 150 1 . Anders nur im Falle des § 149 (oben Anm. 23).

29 B.G.B. § 150 2 . Vgl. Preufs. L.R. I, 5 § 8485; H.G.B. Art. 322. Baliingehört auch die Annahme eines bedingten Antrages unter Ablehnung der Be-dingung.

30 B.G.B. § 130132; vgl. unten Anm. 38 u. 41. Vgl. Schweiz. O.E.a. 7 (9).

31 B.G.B. § 151 S. 1. So z. B., wenn mit dem Anträge sofortige Leistungverlangt oder die Übersendung der zum Kauf oder als Geschenk angebotenenoder zu bearbeitenden oder zu transportierenden Sache verbunden wird.

32 So z. B. durch Übersendung bestellter Ware oder sonstige Erfüllungs-handlung oder durch Verfügnng über unbestellt empfangene Gegenstände.

33 An sich ist Schweigen auch in den Fällen, in denen die Annahme nichtempfangsbedürftig ist, Ablehnung; Seuff. XLIII Nr. 203. Auch eine Ver-pflichtung, die Ablehnung mitzuteilen, besteht nicht; so insbesondere nicht imFalle unbestellter Zusendung. Und auch wenn eine derartige Verpflichtungnach der Verkehrssitte (z. B. infolge von Geschäftsverbindung) oder kraft ge-setzlicher Vorschrift (wie nach B.G.B. § 663 auf Grund öffentlicher Bestellungoder des Sicherbietens zur Besorgung gewisser Geschäfte) begründet ist, folgtdaraus noch nicht, dafs die Nichtablehnung Annahme ist, sondern nur, daßdie Nichtanzeige der Ablehnung zum Schadensersatz verpflichtet. Allein dasblofse Schweigen wird jedenfalls dann als Annahme zu deuten sein, wenn aufGrund eines Vorvertrages oder einer gesetzlichen Verpflichtung zum Vertrags-schlufs (oben § 177 II 3 S. 116 ff.) eine Annahmepflicht besteht. Ferner gilt nachHandelsrecht in den Fällen des H.G.B. § 362 das Schweigen eines Kaufmannsunbedingt als Annahme (dies sogar dann, wenn er von dem ihm zugegangenenablehnungsbedürftigen Anträge gar nicht Kenntnis genommen hat, R.Ger. LIVNr. 50). Endlich kann auch sonst nach Treu und Glauben gemäfs der Ver-kehrssitte das blofse Schweigen als Annahme erscheinen (z. B. bei Gasthofs-bestellung).