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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 184. Der Schuldvertrag.

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zeitig abgesandt war, so dafs sie bei regelmäfsiger Beförderungdem Antragenden rechtzeitig zugegangen sein würde. Mufs aberder Antragende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichenSorgfalt dies erkennen, so hat er unverzüglich nach dem Empfange,sofern er es nicht schon getan hat, die Verspätung dem Annehmen-den anzuzeigen. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so giltdie Annahme als nicht verspätet, mithin der Antrag als nicht er-loschen 28 . Durch Widerruf erlischt der Antrag nicht 24 . Dochkann der Antragende durch besondere Bestimmung die Gebunden-heit an den Antrag ausschliefsen oder beschränken 25 . Dann er-lischt der Antrag durch Widerruf, bleibt aber annahmefähig, bisder Widerruf erfolgt 26 . Auch durch Tod oder Eintritt der Ge-schäftsunfähigkeit des Antragenden erlischt der Antrag nicht, esmüfste denn ein anderer Wille des Antragenden erklärt oder an-zunehmen sein 27 .

2. Annahme. Die Annahme des Antrages erfolgt durcheinseitige Willenserklärung des Antragsempfängers. Zur Wirksam-keit der Annahmeerklärung ist erforderlich, dafs sie stattfindet,bevor der Antrag erloschen ist, und inhaltlich vollständig mit demAnträge übereinstimmt. Eine verspätete Annahme bringt den Ver-

23 B.G.B. § 149. Der Vertrag ist also zustande gekommen. Ebenso nach

H. G.B. Art. 319 2 u. neuem Schweiz. O.R. a. 5 3 . Dagegen ist nach Preufs. L.B.

I, 5 § 105 und altem Schweiz. O.R. a. 5 a der Vertrag nicht zustande gekom-men, der Antragende aber zum Schadensersatz (Ersatz des negativen Vertrags-interesses) verpflichtet.

24 Der Vertrag kommt also durch Annahme des widerrufenen Antrags inder Annahmefrist zustande.

23 B.G.B. § 145. Vgl. Schweiz. O.R. a. 6 (7 1 ). Die völlige Ausschließungder Gebundenheit liegt in Klauseln, wieohne Obligo,ohne Verbindlichkeit,freibleibend usw. Die Ausschliefsung kann auch stillschweigend erfolgen.

29 Düringer-Hachenburg II 2 135; Planck 4 zu § 145 Bern. 5;Oertmann Bern. 3b. Freilich kann sich der Antragende auch die Zurück-weisung der Annahme Vorbehalten. Dann aber stellt er überhaupt keinenAntrag. Dies ist im Zweifel nicht anzunehmen. A. M. Der n bürg § 129 Anm. 7,Riezler Bern. 5, Staub S. 1138, Enneccerus § 152 III 1, v. Tuhr II 468.

27 B.G.B. § 153. Vgl. H.G.B. a. 297. Ebenso Preuß. L.R. I, 5 § 106108u. Sachs. Gb. § 818, die das Gleiche für den Fall des Todes oder des Ein-tritts der Geschäftsunfähigkeit des Antragsempfängers bestimmen. Das gilt,obschon Entw. I § 89, der dies ebenfalls festsetzte, gestrichen ist, auch nachdem B.G.B.; denn das Erlöschen des Antrags aus einem anderen Grunde, alsAblehnung oder Nichtannahme, ist die Ausnahme, die besonders begründetsein muß. Nach röm. und gern. Recht erlischt der Antrag mit dem Todedes einen wie des anderen Teils; Windscheid § 307 Anm. 912, Seuff. XIV^r. 15, XXXI Nr. 22.