286 Zweites Kapitel. Scliuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Antragenden beliebig bestimmt werden 19 . Hat er keine Frist be-stimmt, so kann der einem Anwesenden gemachte Antrag (ein-schliefslich des durch Fernsprecher von Person zu Person gestelltenAntrags) nur sofort 20 , der einem Abwesenden gestellte Antrag abernur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der An-tragende den Eingang der Antwort unter regelmäfsigen Umständenerwarten mufs 21 . Geht dem Antragenden eine Annahmeerklärungnicht rechtzeitig zu, so ist der Antrag erloschen 22 . Dies gilt auchdann, wenn nachträglich eine Annahmeerklärung eintrifft, die recht-
innerhalb der Annahmefrist erfolgt, ein neuer Antrag, der annahmebedürftigist und abgelehnt werden kann. A. M. anscheinend R.Ger. b. Seuff. XLVIIIKr. 10.
19 B.G.B. § 148. Wie Preufs. L.R. I, 5 § 91, Ost. Gb. § 816, Schweiz. O.R.a. 3. Die Fristsetzung kann die Zeitdauer der Gebundenheit über das gesetz-liche Mafs hinaus verlängern und bei Anträgen an Anwesende überhaupt nurin dieser Bedeutung Vorkommen (unten Anm. 20). Bei dem Antrag an einenAbwesenden aber kann sie die Zeitdauer der Gebundenheit auch verkürzen;R.Ger. L 191. — Durch die Gewährung einer Bedenkzeit wird auch nach Sachs.Gb. § 816 der Antrag unwiderruflich. Für das gemeine Recht ist dies nichtanzunehmen; die Versuche, hier einen Verzicht auf den Widerruf als möglichund wirksam zu konstruieren (z. B. Windscheid § 307 Anm. 6—7, Regels-berger, Erört. S. 70 ff.), scheitern an dem Prinzip der Unverbindlichkeit dereinseitigen Erklärung.
20 B.G.B. § 147 b Vgl. Preufs. L.R. I, 5 § 94, Öst. Gb. § 862, H.G.B.Art. 318, Schweiz. O.R. a. 4 (im neuen O.R. mit gleichem Zusatz betr. Telephon,wie § 147 B.G.B.). Aus welchen Gründen die sofortige Annahme unterbleibt,ist gleichgültig. Auch eine durch vorübergehende Unterbrechung der Fern-sprechverbindung verzögerte Annahme ist verspätet; a. M. Dernburg § 129Anm. 12, Düringer-Hachenburg II 2 136, Oertmann Bern. 2a. Es istaber § 149 B.G.B. entsprechend anzuwenden; Planck Bern. 2, Enneccerus§ 152 Anm. 14, v. Tuhr II 463; a. M. Bi er mann I § 47 Anm. 20. — Einpersönlich übergebener schriftlicher Antrag ist kein Antrag an einen An-wesenden; R.Ger. LXXXIII Nr. 22.
21 B.G.B. § 127 2 . Ebenso altes H.G.B. a. 319 1 ; Schweiz. O.R. a. 5 1(jetzt 5 1-2 ). Das Preufs. L.R. I, 5 § 95—101 hat kasuistische Bestimmungen,die die Wartefrist zum Teil erheblich verlängern. Nach dem Öst. Gb. § 862beträgt die Wartefrist an demselben Orte 24 Stunden, bei Ortsverschiedenheitden zur zweimaligen Beantwortung nötigen Zeitraum.
22 Es macht keinen Unterschied, ob keine oder eine verspätete Annahme-erklärung eintrifft. Vgl. R.Ger. XXVI Nr. 3, Seuff. XL1V Nr. 12, XLVIINr. 217, LIV Nr. 39. Auch bei gewillkürter Annahmefrist mufs die Antwort,-wenn nicht etwa ein Anderes bestimmt ist, innerhalb der Frist zugehen, nichtblofs abgesandt werden; R.Ger. XLIII 80, LIII 59, LVI 262. Der Antrag er-lischt von selbst; es bedarf keiner Rücknahme desselben. Auch hat der An-tragende keine Verpflichtung, den anderen Teil von dem Nichtzustandekommendes Vertrages zu benachrichtigen (anders Preufs. A.L.R. I, 5 § 103—105).