§ 184. Der Schuldvertrag.
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Rechte grundsätzlich der Vertragsantrag bindend. Er ist eine ein-seitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die einen der Ver-fügung des Antragenden entzogenen Teilbestand eines Vertrags-verhältnisses schafft 16 . Der Antragende hat sich durch seineWillenserklärung der Macht über das Wollen oder Nichtwollendes Vertrages entäufsert und mufs ab warten, ob sein Antrag hin-fällig oder durch Annahme zum Vertrage ergänzt wird.
1. Antrag. Der Antrag zu einem Schuldvertrage mufs, umals Antrag zu wirken, so bestimmt und vollständig sein, dafs erden wesentlichen Inhalt des Vertrages ergibt und durch einfachesJawort des anderen Teiles zum Vertrage ergänzt werden kann 17 .Er ist wirksam, sobald er dem anderen Teil zugegangen ist. Gehtvor ihm oder gleichzeitig mit ihm dem anderen Teil ein Widerrufzu, so ist der Antrag nicht gestellt.
Der Antrag bleibt wirksam bis er erlischt. Er erlischtnach der gesetzlichen Regel nur, wenn er entweder abgelehnt odernicht rechtzeitig angenommen wird. Die Ablehnung ist eine ein-seitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirksam wird,wenn sie dem Antragenden zugeht 18 . Die Annahmefrist kann vom
Riezler (bei Staudinger), Oertmann u. A. zum B.G.B. § 145ff.; Staub,
Exkurs zu II.G.B. § 361; Düringer u. Hachenburg II 2 132ff.; Löhe, DasVertragsangebot nach dem B.G.B., 1899; Koehler, Die Vertragsschliefeungunter Abwesenden nach dem B.G.B., 1901; Wedemeyer, Der Abschlufs des
obligatorischen Vertrages durch Erfüllungs- und Aneignungshandlungen, 1904. 9
16 Der Antrag ist, weil nur als Bestandteil eines Rechtsgeschäftes ge-wollt, für sich noch kein Rechtsgeschäft; Holder Vorbein. 2 zu § 104, Ende-mann § 68 Anm. 6. Schon deshalb ist es unzulässig, seine bindende Kraftmit Stobbe, Z. f. R.G. XIV 257 ff., D.P.R. 8 § 214 Anm. 22, daraus zu er-klären, dafs er bereits eine aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Leistungbegründe.
17 Die erforderliche Bestimmtheit des Antrags kann sich aber aus still-schweigender Bezugnahme auf Vorverhandlungen, auf Geschäftsverbindung,auf das Verkehrsübliche usw. ergeben; auch kann der Antrag selbst durchschlüssiges Handeln (z. B. unbestellte Zusendung) erklärt werden. Kein An-trag dagegen, sondern eine blofse Aufforderung zu Anträgen liegt in der Zu-sendung von Preislisten, Verzeichnissen oder Proben, in öffentlichen Ankün-digungen, Inseraten und Schaustellungen, in dem Anerbieten von Geschäfts-besorgungen bestimmter Gattung usw. Vgl. altes H.G.B. Art. 337, dessen Fassungaber zu weit war; Seuff. XXXIX Nr. 294. — Das neue Schweiz. O.R. a. 7 2-3bestimmt, dafs die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. an sich keinenAntrag bedeutet, dagegen die Auslage von Waren mit Angabe des Preises inder Regel als Antrag gilt.
18 Sie wird durch vorher oder gleichzeitig eintreffenden Widerruf hinfällig.
Ist sie aber einmal wirksam geworden, so ist ihr Widerruf, auch wenn er noch