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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

bei Schuldverträgen die Regeln über Antrag und Annahme vollepraktische Bedeutung 9 . Von ihnen ist hier noch zu reden, weil siein ihrem Kern deutschrechtlichen Ursprungs sind.

Dem deutschen Recht entstammt vor allem die bindendeKraft des Antrags. Sie beruht auf dem germanischen Ge-danken der Unverbrüchlichkeit des gegebenen Wortes (Gebunden-heit ans Wort). Man unterschied bei jedem Versprechen vondemLeistensollen des Versprochenen dasHaltensollen desVersprechens 10 . Nun hat, wer ein gehöriges Vertragsangebotmacht, zwar noch keine Leistung versprochen, aber er hat einVersprechen hingestellt, das er bis zur Erledigung seines Antragsstellen lassen soll. Er mufs daher Wort halten; er kann seinWort nicht willkürlich zurücknehmen, mufs vielmehr, wenn ernicht etwa von einem ihm zustehenden Reuerecht Gebrauch macht,sein einmal gegebenes Wort gegen sich gelten lassen n . Demrömischen Recht war die bindende Kraft der Offerte fremd. Siewmrde daher auch im gemeinen Recht nicht anerkannt 12 . In dengrofsen Gesetzbüchern aber brach sich die deutsche Auffassungwieder Bahn 13 . Durch das Handelsgesetzbuch wurde sie bei demAbschlufs von Handelsgeschäften in das gemeine Recht zurück-geführt 14 . Das B.G.B. hat die handelsrechtlichen Vorschriften miteinzelnen Abweichungen verallgemeinert 15 . Somit ist im heutigen

9 Vgl. oben Bd. I 284 Anm. 6.

10 Vgl. darüber Siegel S. 26ff., Puntscbart S. 74ff., meine Schriftüber Schuld u. Haftung S. 120ff., Hübner, Grundz. 2 S. 44. Die Einwendungenvon Stobbe, Reurecht und Vertragsschlufs nach älterem deut. Recht, Leipzig1876, I 7 ff., II 31 ff., hat Puntschart widerlegt. Auch in Sachsensp. I 7 istoffenbar die Unterscheidung ausgedrückt (die salt gelden" unddat sal hestede halden).

11 Siegel a. a. 0. S. 41 ff., 53ft'.; R. Loening, Vertragsbruch S. 13011.;Gengier S. 436; Hübner a. a. 0. S. 454ff.

12 Windscheid § 307; Regelsberger, Zivilrechtliche Erörtcr. 1,1868,§ 9ff. Vereinzelt hat man freilich versucht, die bindende Kraft der Offerteaus dem röm. R. herzuleiten; so Koppen, Jahrb. f. D. XI 139ff., 333b ff.

13 Preufs. A.L.R. I, 5 § 91 ff.; Ost. Gb. § 862; Schweiz. O.R. Art. 3ff -Dagegen ist im französ. R. die bindende Kraft der Offerte nicht anerkannt;Zachariae-Crome II § 323 Z. 1. Auch das Sachs. Gb. § 816 steht grund-sätzlich auf dem römischen Standpunkt (vgl. aber unten Anm. 19).

14 H.G.B. Art. 318323. Dazu bes. Regelsberger in EndemannsHandb. II 423 ff. Vgl. auch So hm, Z. f. H.R. XVII 16 ff.

16 B.G.B. § 146156. Dazu Cosack 6 I § 59 a ; Endemann I§ 68ff;Matthiafs I § 50; Dernburg I§ 129; Crome I § 89; Lan d s li e rg § 59 fl.;Enneccerus I § 152ff.; Köhler I § 244; Biermann I § 47; Leonhard,Allg. T. § 71 ff; v. Tuhr, Allg. T. II § 62; Komm, von Planck, Holder,