§ 184. Der Schuldvertrag.
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Der Kern jedes Schuldvertrages ist ein Versprechen. Aufder bindenden Kraft des Versprechens beruht nach deutscher Auf-fassung die Verpfiichtungskraft der Schuldverträge; das Versprechenerscheint als Verpflichtungsgrund * 3 . Der Grundtypus des deutschenSchuldvertrages ist daher das vom Schuldner angebotene und vomGläubiger angenommene Versprechen. Diese Auffassung erhieltsich auch nach der Rezeption. Die römische Stipulation, die denGedanken spiegelt, dafs die Verpflichtung des Schuldners aus seinerUnterwerfung unter die an ihn gestellte Anforderung des Gläu-bigers entspringt, wurde bei uns nicht heimisch. Vielmehr bliebstets eine Vorstellungsweise lebendig, nach der bei der Schuld-begründung die aktive Rolle der Schuldner spielt, während demGläubiger eine mehr passive Rolle zufällt 4 . Dies schliefst natür-lich nicht aus, dafs im einzelnen Falle die Aufforderung zum Ver-sprechen als Angebot vorangehen und das Versprechen als An-nahme nachfolgen kann 5 .
II. Zustandekommen des Schuld Vertrages. Ein
Schuldvertrag kommt, wie jeder Vertrag, dadurch zustande, dafsdie Beteiligten rechtswirksame Willenserklärungen abgeben, dieeine Willenseinigung enthalten 6 . Einer besonderen Form bedürfendie Willenserklärungen nach heutigem Recht nur in Ausnahme-fällen 7 . Die Erfordernisse der Willenseinigung richten sich nachden allgemeinen Grundsätzen für Verträge 8 . Doch gewinnen nur
* Vgl. bes. Siegel, Das Versprechen als Verpflicbtimgsgrund im heut,
ß., 1873.
4 Vgl. A. Schmidt, Der prinzipielle Unterschied zwischen dem röm. u.germ. R. I (1853) S. 251 ff., hes. S. 256; Knntze, Inhaberpapiere S. 353; Siegela. a. 0. S. 1 ff.; Beseler § 107 S. 477. Die deutschrechtliche Auffassung be-herrschte namentlich die Naturrechtslehrer (Siegel S. 5). Sie liegt aber auchden neueren Gesetzbüchern zugrunde; vgl. Preufs. A.L.R. I, 5 § 79; Öst. Gb.§ 861. Nur im Code civ. Art. 1108 schimmert der römische Gedanke durch(„le consentement de la partie, qui s’oblige“).
5 Siegel S. 10. Wenn Stobbe § 168 Anm. 4 (bei Lehmann § 214 Anm. 5)durch den Hinweis hierauf (besonders Wechselakzept) die Ansicht, dafs dergermanische Schuldvertrag seinem Grundgedanken nach gegebenes und ge-nommenes Versprechen ist, widerlegen zu können glaubt, so ist dies schwerbegreiflich.
0 Oben Bd. I 284.
7 Davon unten in § 186.
8 Also jetzt nach B.G.B. § 145 t- 157 in Verbindung mit den Vorschriftenüber Geschäftsfähigkeit (§ 106—115), Willenserklärung (§ 116—144), Neben-bestimmungen (§ 158—-163), Vertretung (§ 164—181) und Einwilligung und Ge-nehmigung (§ 182—185).