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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Schaft entspringenden Sonderrechts an der Forderung. Es handeltsich nur um die Verteilung von Gesamtrecht und Sonderrechtinnerhalb einer Gemeinschaft zu gesamter Hand.
Zweites Kapitel.
Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Erster Titel.
Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften überhaupt.
§ 184. Der Schuldvertrag.
I. Begriff und Wesen des Schuldvertrages. Wirhaben gesehen, dafs zur Begründung eines Schuldverhältnissesdurch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Regel nach ein Vertragerforderlich ist. Wir haben ferner gesehen, dafs der Vertrag ansich ein Schuldverhältnis von beliebigem Inhalt zu schaffen ver-mag, dafs aber seine schuldbegründende Kraft an den der Ver-tragsfreiheit gezogenen allgemeinen und besonderen Grenzen eineunübersteigliche Sehranke findet 1 .
Ein sehuldbegründender Vertrag ist ein Schuld vertrag.Dieser Begriff deckt sich keineswegs mit dem des schuldrechtlichenVertrages überhaupt. Schuldrechtliche Verträge sind auch solche,ein Schuldverhältnis ändernde oder aufhebende Verträge, die eineschuldrechtliche Verpflichtung nicht oder nur mittelbar erzeugen 2 .Sie haben Gestaltungskraft, aber keine Verpflichtungskraft; siegehören zu den Verfügungsgeschäften und ähneln den dinglichenVerträgen. Dagegen sind die Schuldverträge Verpflichtungs-geschäfte und bilden als solche die unmittelbare Quelle von Schuld-verhältnissen.
1 Oben § 177 II.
- So der Stundungsvertrag (oben § 178 S. 118 Anm. 2), der Abtretungs-vertrag (§ 180 II S. 186ff.), der Schuldübernahmevertrag (§ 181 II S. 218ff.)und der Schuldmitübernahmevertrag (§ 181 III S. 228 ff.); ferner der Erfüllungs-vertrag (§ 179 S. 149 ff. Anm. 24—27, 34), die Hingabe an Erfüllungsstatt (ebd.S. 153 Anm. 48), der Aufrechnungsvertrag (ebd. S. 163 ff. Anm. 100—103), derErlafs-vertrag und der negative Anerkennungsvertrag (ebd. S. 173 ff. Anm. 140—150). —Ein den Schuldinhalt ändernder Vertrag ist aber insoweit Schuldvertrag, alser eine neue Verpflichtung begründet. Schuldvertrag ist der zur Abtretung derForderung verpflichtende Vertrag (oben § 180 II 2 c S. 187) und die Schuld-erfüllungsübernahme (oben § 181 IV S. 230). Schuldvertrag ist auch die Schuld-neuerung (oben § 179 S. 176 Anm. 155).