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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 183. Forderungsgemeinscliaft.

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Gesamtgut gehörenden Forderungen während des Bestandes derGemeinschaft der Fall ist 68 . Allein dieses Einzelrecht ist keinzweites Forderungsrecht, sondern ein Recht an der einheitlichenForderung, die der Zuständigkeit nach gemeinschaftlich bleibt 64 .

Ein Einzelrecht jedes Teilhabers besteht in Ansehungder gemeinschaftlichen Forderungen von Miterben. Die Forderungsteht den Miterben zu gesamter Hand zu, so dafs der Schuldnernur an alle gemeinschaftlich leisten kann und nur zur Leistungan alle verpflichtet ist. Allein jeder Miterbe kann die Leistungan alle und, wenn eine Sache zu leisten ist, ihre Hinterlegung füralle oder ihre Ablieferung an einen gerichtlich zu bestellendenVerwahrer fordern 66 . Er hat also einen gleiehinhaltlichen An-spruch, wie der einzelne Mitgläubiger bei einer wegen Unteilbar-keit der Leistung gemeinschaftlichen Forderung. Trotzdem liegtein durchaus anders geartetes Verhältnis vor 66 . Denn der Einzel-anspruch des Miterben ist keineswegs Ausflufs eines selbständigenForderungsrechtes 67 . Ein besonderes Forderungsrecht jedes Mit-erben neben dem einheitlichen Forderungsrecht der Gesamtheit derMiterben besteht nicht und wäre mit der ganzen Struktur derErbengemeinschaft unvereinbar 68 . Vielmehr ist der Einzelanspruclides Miterben lediglich Ausflufs eines aus der Forderungsgemein-

63 Infolge des Verfiigungs rechtes des Ehemannes (B.G.B. § 1443) oder desüberlebenden Ehegatten (§ 1487). Zur Geltendmachung gegen den Schuldnerkann auch die Ehefrau aus eignem Recht befugt sein (§ 1449), z. B. wennder Ehemann die Forderung ohne ihre Zustimmung schenkweise abgetreten hat.

61 Dies ergibt sich aus § 1442. So tritt ja auch durch das aus der ehe-männlichen Verwaltung und Nutznießung fließende Recht des Mannes an einerForderung der Frau keine Vervielfältigung des Forderungsrechtes, sondernnur die Abspaltung eines Rechtes an der Forderung ein. Wie bei Forderungs-nielsbrauch und Forderungspfandrecht (oben S. 269 Anm. 3).

65 B.G.B. § 2039.

66 Ein ähnlicher Anspruch, wie ihn § 432 1 gewährt, begegnet ja auch,wo überhaupt keine Mitgläubigerschaft vorliegt. So hei der Gemeinschaftzwischen dem Gläubiger und dem Nießbraucher oder Pfandberechtigten nachB.G.B. § 1079 u. 1281 (oben Anm. 3). Ferner als dinglicher Anspruch aus demMiteigentumsanteil infolge der- eigenartigen Struktur der in die Gemeinschaftnach Bruchteilen eingeführten Verwaltungsgemeinschaft zu gesamter Hand;§ 1011, oben Bd. II 384 Anm. 38.

67 Der Anspruch ist an die Miterbenstellung gebunden und kein Gegen-stand gesonderter Übertragung oder sonstiger Verfügung. Er entbehrt derFähigkeit, sich zu einem Teilforderungsrecht zu entfalten. Bestimmungen, wiesie § 432 2 trifft, finden sich hier nicht und wären sinnlos.

68 Gemäß B.G.B. § 2033 2 .