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Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.
kraft gesetzlicher Vorschrift ein 57 . Aufserdem kann es stets rechts-geschäftlich begründet werden 68 .
Hier entspricht dem gemeinschaftlichen Gläubigerrecht ledig-lich ein gemeinschaftliches Forderungsrecht. Selb-ständige Forderungsrechte der einzelnen Teilhaber sind danebennicht vorhanden. Doch kann hinsichtlich der Geltendmachung dergemeinschaftlichen Forderung dem Gesamtrecht ein Einzelrechtzur Seite treten.
An sich können nur alle Teilhaber gemeinschaftlichdas Forderungsrecht ausüben. So verhält es sich nach der ge-setzlichen Regel bei der nach bürgerlichem Recht zu beurteilendenGesellschaftsforderung 59 , bei der zu einem ehelichen Gesamtgutgehörenden Forderung zwischen Auflösung und Auseinandersetzungder Gemeinschaft 60 , bei einem gemeinschaftlichen Wiederkaufs-recht oder Vorkaufsrecht 61 .
Das Prinzip des ungeteilten Gesamtrechts bleibt unberührt,wenn das gemeinschaftliche Forderungsrecht durch einen Ver-treter der Gesamtheit ausgeübt werden kann, mag^nun einDritter oder ein Teilhaber oder eine Mehrheit von Teilhabern oderjeder Teilhaber durch Vollmacht oder durch Rechtssatz ermächtigtsein, für die Gemeinschaft zu handeln. Somit wird auch durchdie Einrichtung einer ständigen Repräsentation, wie sie für jedeGesellschaft vertragsmäfsig geschaffen werden kann, für den nichtrechtsfähigen Verein unentbehrlich ist, für die Handelsgesellschaftund die Reederei schon kraft Rechtssatzes eintritt, die Forderungs-gemeinschaft in keiner Weise gespalten 62 .
Dagegen zweigt sich vom Gesamtrecht ein Einzelrecht ab,wenn ein Teilhaber in eignem Namen über die gemeinschaft-liche Forderung verfügen und somit auch sie dem Schuldner gegen-über geltend machen kann, wie dies bei den zu einem ehelichen
57 B.G.B. § 502, 513.
68 Ein Versprechen an Mehrere kann in der Weise abgegeben werden,dafs sie nur gemeinschaftlich fordern dürfen. Auch ein Vermächtnis an Mehrerekann so gemeint sein.
69 B.G.B. § 709 \ 719.
00 B.G.B. § 1472, 1497 2 , 1546', 1549.
61 B.G.B. § 502, 513. Fällt das Recht eines Mitberechtigten weg oderwird es nicht ausgeübt, so konzentriert sich die gesamte Hand bei den übrigenMitberechtigten. (Anders nach § 356 beim Rücktrittsrecht, das, wenn einer esnicht mitausübt, iür alle erlischt; es ist aber kein Forderungsrecht.)
62 Meine Genossenschaftsth. S. 359 Anm. 3, 543 ff.; Vereine ohne Rechts-fähigkeit S. 35 Anm. 54\