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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 183. Forderungsgemeinschaft.

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stehendes Forderungsrecht 53 . Es ist besonderer Rechtsschicksalefähig, von denen die Rechte der Mitgläubiger nicht berührt wer-den 64 . Und wenn die Mitgläubigerschaft zur gesamten Handin Mitgläubigerschaft nach Anteilen übergeht, so nimmt sie ohneweiteres die Teilgläubigerschaft in sich auf und verwandelt sichin ein vollkommen selbständiges Forderungsrecht auf eine Teil-leistung 5B .

Das innere Gemeinschaftsverhältnis zwischen denMitgläubigern kann von verschiedener Beschaffenheit sein. Soweitaber zwischen ihnen nicht ein besonderes Rechtsband geschlungenist, entbehrt das dem Schuldner gegenüber bestehende Gesamt-handsverhältnis der inneren Wirksamkeit. Es ist zwar nicht, wievielfach angenommen wird, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen,allein einer solchen verwandt, so dafs einzelne Vorschriften überdie Gemeinschaft nach Bruchteilen entsprechende Anwendung findenkönnen 56 .

2. Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand miteinheitlichem Forderungsrecht. Dieses Verhältnis bestehtnotwendig, sobald eine Forderung zu einem gemeinschaftlichenVermögen gehört, das mehreren Personen zu gesamter Hand zu-steht. Es tritt ferner bei gewissen einzelnen Forderungsrechten

83 Das B.G.B. beruft zweifellos nicht, wie es ja gekonnt hätte, den Mit-gläubiger nur als Vertreter der Gemeinschaft zur Geltendmachung des gemein-schaftlichen Rechts, sondern gewährt ihm als Einzelnem ein eignes Recht zurGeltendmachung. Und es legt ihm dieses Einzelrecht nicht, wie dies (im An-schlufs an das preufs. R.) möglich gewesen wäre, als ein aus der Gemeinschaftentspringendes Sonderrecht, sondern als ein von der Gemeinschaft unabhängigesfreies Individualrecht bei. Im Sinne des B.G.B. ist es daher unvermeidlich,jedem Mitgläubiger für sich ein wirkliches Forderungsrecht zuzuschreiben.Auch der Wortlaut des § 432 läfst keine andere Konstruktion zu.

64 B.G.B. § 432 2 :Im übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Personeines Gläubigers eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. Diesgilt z. B. für Übertragung, Kündigung, Erlafs, Verjährung, rechtskräftigesUrteil. Dagegen ist Erfüllung (oder Ersatz der Erfüllung) nur des Einzel-forderungsrechtes überhaupt nicht möglich; sie ist entweder Gesamterfüllungoder, weil sie nicht dem Forderungsinhalt entspricht, gar keine Erfüllung.Uber die je nach den Umständen ungleichen Wirkungen des Eintrittes derUnmöglichkeit der Leistung vgl. Kipp S. 235, Schollmeyer Bern. 6.

65 Oben S. 277 Anm. 49.

66 Vgl. v. Tuhr, Allg. T. I 89, Enneccerus § 319 II B 7. Eine ecliteGemeinschaft nach Bruchteilen nehmen z. B. Schollmeyer zu § 432 Bern. 5,Oertmann Bern. 5, Cosack § 285 I 2 a «, Hübner § 80 II 2 an; vgl. da-gegen unten § 219 Anm. 12.