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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
befreit. Er niufs daher auch eine Leistung an die Gläubiger ins-gesamt anbieten, um Gläubigerverzug hervorzurufen. Hat er abergehörig angeboteu, so treten die Verzugsfolgeu zum Nachteil allerGläubiger ein, wenn auch nur ein Gläubiger hinsichtlich der ge-meinschaftlichen Annahme in Verzug gerät 51 . Die Gläubigerkönnen nur die Leistung an alle fordern. Sie haben ein hieraufgerichtetes gemeinschaftliches Forderungsrecht, über das sie ineinheitlicher Weise verfügen und das sie im Prozefs als Streit-genossen geltend machen können.
Allein gleichzeitig steht jedem Gläubiger ein eignes For-derungsrecht zu. Jeder Gläubiger kann als Einzelner dieLeistung an alle fordern. Wird eine Sache geschuldet, so kanner auch deren Hinterlegung für alle oder, falls sie nicht hinter-legungsfähig ist, dereu Ablieferung an einen gerichtlich zu be-stellenden Verwahrer verlangen und auf diese Weise auch dann,wenn die anderen Gläubiger zur gemeinschaftlichen Annahme nichtbereit sind, die Sachleistung vom Schuldner erzwingen 52 . Damitist ihm nun freilich ein gesondertes Gläubigerrecht nicht verliehen.Denn für sich soll er nichts bekommen und auf Leistung an sichselbst kann er nicht klagen. Sein Anspruch geht lediglich aufBefriedigung des gemeinschaftlichen Gläubigerrechts durch Leistungan alle und für alle und erlischt mit der Erreichung dieses Zieles.Allein trotzdem erscheint sein Einzelrecht als ein für sich be-
Oertmann Bern lb, Kipp S. 234b a. Eine derartige Leistung ist z. B. dieHerstellung eines den Gläubigern gemeinschaftlichen Werkes, die Reparatureines Hauses, die Räumung einer Wohnung. Desgleichen jede Unterlassung,ausgenommen die Duldung; zum Teil abweichend H. Lehmann, Unter-lassungspflicht S. 317 ff., der hier stets eine Mehrheit getrennter Obligationenannimmt.
51 Doch ist dies sehr bestritten. Dagegen z. B. Dernburg § 166 II 5,Matthiafs § 102 III C, Kuhlenbeck Bern. 4, Oertmann Bern. 3. RichtigC o s ack § 291 II 2d, Endemann § 155 Anm. 17, Schollmeyer Bern. 4 apGoldmann u. Lilionthal S. 159ff., Crome § 209 II 1 b ß, Planck 8 u. 4Bern. 2 (anders in 1. u. 2. Aufl.). — Wird eine Sache geschuldet, so kann nun-mehr der Schuldner das Hinterlegungsrecht ausüben, mufs aber, um befreit zuwerden, für alle hinterlegen.
62 B.G.B. § 432 1 S. 2. Hierbei wird vorausgesetzt, dafe die Herausgabeeiner Sache eine unteilbare Leistung ist (oben § 176 S. 86 Anm. 91); a. M.Schollmeyer Bern. 3. Das gleiche Recht mufs aber der Schuldner auchbei einer teilbaren Leistung haben, wenn bedungen ist, dafs er nur an alleGläubiger gemeinschaftlich leisten darf. Die Hinterlegung mufs hier unterVerzicht auf das Rücknahmerecht erfolgen; Schollmeyer a. a. 0., Oert-mann Bern. 1 a. Die Bestellung des Verwahrers richtet sich nach Fr.G.G. § 165.