§ 183. Forderungsgemeinschaft.
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V. Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand. Sie
begegnet im heutigen deutschen Recht in doppelter Gestalt, je-nachdem das gemeinschaftliche Gläubigerrecht sich in einer Mehr-heit von Forderungsrechten oder nur in einem einheitlichen For-derungsrecht auswirkt 47 .
1. Mitgläubiger schaft zur gesamten Hand mit
mehrfachem F o r d e r u n g s r e c h t. Dieses V erhältnis tritt nachder gesetzlichen Regel ein, wenn Mehrere eine unteilbare Leistungzu fordern haben und nicht kraft rechtsgeschäftlicher oder gesetz-licher Bestimmung Gesamtgläubigerschaft besteht 48 . Vertrags-mäfsig kann es auch begründet werden, wenn die Leistung teilbarist. Beruht es lediglich auf der Unteilbarkeit der Leistung, sogeht es, wenn infolge einer Änderung des Schuldinhaltes an dieStelle der unteilbaren Leistung eine teilbare Leistung tritt, in eineMitgläubigerschaft nach Anteilen über 49 .
Hier steht das Gläubigerrecht als solches den Mitgläubigernals ungeteiltes Gesamtrecht zu. Denn der Schuldner kannnur an alle gemeinschaftlich leisten und ist nur zu einer Leistungan alle verpflichtet. Mithin bilden das Subjekt des „Bekommen-sollens“, das die Gläubigerstellung verschafft, die Gläubiger zugesamter Hand. Nur eine Leistung an alle insgesamt ist die rechteLeistung 50 . Der Schuldner wird nur durch eine solche Leistung
Ebenso aber, wenn die Form der Gesamtgläubigerschaft nur gewählt ist, umeinen solutionis causa adjectus mit selbständigem Forderungsrecht auszustatten;ein derartiger Gesamtgläubiger hat die Stellung des deutschen Treuhandgläu-bigers (oben Anin. 12) und mufs alles Empfangene herausgeben.
47 Crome § 139 Z. 2 (vgl. § 209 Anm. 13) leugnet in beiden Fällen jedeGemeinschaftlichkeit des Gläubigerrechts und erkennt nur Forderungsrechteder einzelnen Mitgläubiger auf das Ganze oder auf einen Teil an. Ebenso diegrundsätzlichen Gegner der gesamten Hand, wie Joerges a. a. 0. S. 179 ff.Anm. 132», 211, 216, Binder, Die Rechtsstellung des Erben III 6ff
48 B.G.B. § 432. Ebenso das neue Schweiz. O.R. a. 70’. Dagegen wurdeim gemeinen Recht modifizierte Solidarität angenommen; Windscheid § 299.Das Sachs. Gb. § 1037 liefs stets Gesamtgläubigerschaft eintreten. Ebenso dasalte Schweiz. O.R, a. 79 b
49 Fi scher-Ile nie zu § 432 Bern. 2, Kuhlenbeck Bern. 5, Oert-mann Bern. 2, Kipp b. Windscheid S. 236, Crome § 139 Anm. 14. So, wenndie Forderung in eine Forderung auf Geldersatz übergeht. Doch kann dasGegenteil vereinbart sein.
50 Die Leistung zu Händen eines Gläubigers ist aber nicht nur dann,wenn derselbe zur Empfangnahme für alle ermächtigt ist, sondern auch dann,wenn sie ihrer Beschaffenheit nach allen zugute kommt, Leistung an alle. Einin Entw. I § 339 enthaltener ausdrücklicher Hinweis hierauf ist als selbst-verständlich gestrichen. Vgl. Planck zu § 432 Bern. 1, Kuhlenbeck Bern. 2,
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