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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
eines Gläubigers wirkt gegen alle Gläubiger 39 . Vereinigen sichForderung und Schuld in der Person eines Gläubigers, so erlischtdie Gesamtforderung 40 . Endlich kann auch Tatbeständen, die nachder gesetzlichen Regel nur die Einzelforderung berühren, vertrags-mäfsig Gesamtwirkung beigelegt sein 41 .
Im Verhältnis zueinander sind mangels anderer Be-stimmung die Gesamtgläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt 43 .Es besteht also unmittelbar kraft der Gesamtgläubigerschaft eineinnere Forderungsgemeinschaft 43 . Aus ihr ergibt sich, dafs jederMitgläubiger den anderen Mitgläubigern für eine einseitige Ver-fügung, durch die ihr Recht verkürzt wird, verantwortlich ist 44 ,das aber, was er empfängt, zur Ausgleichung zu bringen hat 45 .Möglich ist jedoch nicht nur, dafs die Gesamtgläubiger zu un-gleichen Anteilen berechtigt sind, sondern auch, dafs es an einerForderungsgemeinschaft überhaupt fehlt 46 .
Schuldübernahme kann ein Gläubiger den Schuldner allen Gläubigern gegen-über befreien: Planck Bemi 3 (in 4. Aul Bern. 2); a. M. Binder S. 592ff.,Schollmeyer Bern. 2», Rehbein II 466 ft'., Oertmann Bein. 2 a y.
39 B.G.B. § 429 1 (gegensätzlich zu § 425 2 ).
40 B.G.B. § 429 2 (gegensätzlich zu § 425 2 ). Dies gilt auch, wenn ein Gläu-biger seine Forderung an den Schuldner abtritt; Stammler S. 261, Kuhlen-beck Bern. 7, Oertmann Bern. lli. — Nach gern. R. u. Sächs. Gb. § 1083wirkte die Vereinigung nur subjektiv.
41 So z. B. der Kündigung (doch ist nicht mit Hell wig, Anspruch S. 197,ohne weiteres ein Kündigungsrecht jedes Gläubigers für alle als vereinbartanzusehen), der Mahnung und dem Schuldnerverzuge.
42 B.G.B. § 430. ‘
43 Dies entspricht dem deut. R. und der älteren gemeinrechtlichen Lehre,auch dem Bayr. L.R. (oben Anm. 19) und selbstverständlich dem Preufs. L.R.(oben Anm. 21). Dagegen ist das Prinzip nicht nur dem röm. R. fremd (Wind-scheid § 294), sondern wird auch vom Ost. Gb. § 895 und vom Sächs. Gb.§ 1036 ausdrücklich ahgeiehnt.
44 So z. B., wenn er erläfst oder stundet; wenn er translative Schuld-Übernahme vereinbart oder genehmigt und der neue Schuldner entweder nichtallen Gläubigern gegenüber die Schuld übernimmt oder nicht leistet; wenn erunzureichenden Ersatz an Erfüllungsstatt annimmt; wenn er eingetretenenAnnahmeverzug oder Unmöglichkeit der Leistung verschuldet; wenn er dieForderung abtritt und sein Rechtsnachfolger der auf ihn übergegangenen Aus-gleichungspflicht nicht genügt.
45 Empfangen hat er auch, wenn er aufgerechnet hat oder die Forderungdurch Vereinigung in seiner Person erloschen ist. Auch wenn er weniger alsseinen Anteil erhalten hat, mufs er das Empfangene mit den Mitgläubigernteilen; Cronie S. 391, Schollmeyer Bern. 2a, Silier b. Planck 4 Bern. 1;a. M. Oertmann Bern. 2.
40 So nach gesetzlicher Vorschrift im Zweifel im Falle des § 2153 3 B.G.B.