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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 183. Forderungsgemeinsehaft.

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Allein im Bereiche ihrer Zusammengehörigkeit verbinden sichdie Einzelforderungen zu einer einheitlichen Gesamtfor-derung gegen den Schuldner. Die Gläubiger können daher stetsdie Leistung auch gemeinschaftlich fordern oder empfangen 33 .Sie können ebenso über ihre Forderungen gemeinschaftlich ver-fügen, sie in einheitlicher Weise auf einen Dritten übertragenoder durch Vertrag mit dem Schuldner abändern oder aufheben.Insoweit eine Verfügung über die Forderungen überhaupt nur ein-heitlich getroffen werden kann, ist ein derartiges Zusammenwirkenuuerläfslich 34 . Tatbestände rein objektiver Natur wirken notwendigfür alle Forderungen 33 . Viele Tatbestände aber haben auch dann,wenn sie nur in der Person eines Gläubigers eintreten, eine schuld-ändernde oder schuldzerstörende Gesamtwirkung. Vor allem wirddurch Erfüllung an einen Gläubiger der Schuldner allen Gläubigerngegenüber befreit 86 . Der Erfüllung steht auch hier die Hingabean Erfüllungsstatt, die vollzogene Aufrechnung und die Hinter-legung gleich 37 . Jeder Gläubiger kann aber auch durch Erlafsdie Gesamtforderung zerstören oder ermäfsigen 38 . Der Verzug'

33 Im Prozefs sind sie Streitgenossen. Natürlich kann auch ein Ver-treter für alle fordern oder empfangen, und dieser Vertreter kann einer derGläubiger sein.

34 So z. B. zur Ausübung eines Wahlrechts oder eines Rücktrittsrechts.Doch kann der einzelne Gläubiger zur Ausübung für alle ermächtigt sein.Man darf aber nicht, wie Hellwig, Anspruch S. 197 Anm. 24, und für dasWahlrecht auch Schollmeyer zu § 429 Bern. 3, eine derartige Ermächtigungjedes Gläubigers ohne weiteres als gewollt unterstellen. Vgl. Planck zu§ 356 Bern. 1 u. § 429 Bern. 11, 0 ertmann zu § 428 Bern. 2c.

86 So z. B. objektive Unmöglichkeit. Hat aber einer der Gläubiger ihrenEintritt zu verantworten, so erlangt daraus der Schuldner Rechte nur gegen ihn.

36 B.G.B. § 429 3 mit § 422 1 S. 1. Doch kann der Schuldner einem anderenGläubiger noch zum Ersatz von Verzugsschaden (oben Anm. 28) oder zumKostenersatz (z. B. von Prozefskosten) verpflichtet bleiben.

87 B.G.B. § 429 3 mit § 422 1 S. 2. Ein Recht, aufzurechnen, hat derSchuldner jedem Gläubiger gegenüber nur mit einer gegen ihn gerichtetenForderung. Kann er die Hinterlegung noch zurücknehmen, so ist er zwarnoch nicht befreit, kann sich aber einredeweise bereits jedem Gläubiger gegen-über auf sie berufen; Dernburg § 165 II 3, Crome § 208 Anm. 14, Reh-bein II 465, Enneccerus § 317 Anm. 6, Last a. a. 0. S. 173 ff.; a. M.Planck zu § 429 Bern. 1, Schollmeyer Bern, la, Oertmann Bern. 2 a ß.

88 B.G.B. § 429 3 mit § 423. Diese Verfügungsmacht über das Recht derMitgläubiger, die dem Sachsenspiegel und dem Bayr. L.R. entspricht (obenAnm. 10 u. 19), dagegen vom Code civ. a. 1198 2 u. Sachs. Gb. § 1030 verneintwird, erklärt sich nur aus der Gläubigergemeinschaft. Für Schuldneuerung,Vergleich usw. ist hier gleiches wie bei der Gesamtschuld anzunehmen (oben§ 181 S. 263 Anm. 86). Auch durch Vornahme oder Genehmigung einer translativen

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