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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

richten sich, weil sie von Hause aus denselben Leistungsinhalthaben, auf ein identisches Ziel und sind im Bereiche des hiermitgesetzten Zusammenhanges zu einem Gesamtforderungsrechte ver-bunden, dem eine Gemeinschaft der Gläubiger entspricht.

Die jedem Gesamtgläubiger zustehende Einzelforderunggeht auf die ganze Leistung. Jeder Gläubiger kann daher nachBelieben die Leistung vom Schuldner ganz oder teilweise fordern.Aber auch der Schuldner kann nach Belieben die ganze Leistungan jeden der Gläubiger bewirken 29 . Hieran ändert im Gegensatzzum bisherigen Recht, nach dem durch Prävention eines Gläubigersdas Recht der übrigen Gläubiger ausgeschlossen wurde 30 , nachB.G.B. auch die Erhebung der Klage seitens eines Gläubigers nichts;vielmehr kann bis zur Erledigung der Schuld immer noch einanderer Gläubiger ebenfalls klagen und der Schuldner an einenanderen Gläubiger leisten 31 . Als ein dem einzelnen Gläubiger fürsich zustehendes Recht kann jede Forderung ihre besonderen Rechts-schicksale haben. Der Gläubiger kann über sie verfügen, sie über-tragen oder auf sie verzichten, ohne dafs davon die übrigen For-derungen berührt werden. Kündigt er oder wird ihm gekündigt,setzt er den Schuldner in Verzug, wird die Leistung an ihn un-möglich, verjährt sein Anspruch oder wird die gegen ihn laufendeVerjährung gehemmt oder unterbrochen, ergeht für oder wider ihnein rechtskräftiges Urteil, so treten die Wirkungen nur hinsicht-lich seiner Einzelforderung ein 32 .

Auch inhaltlich kann eine Verschiedenheit eintreten, indem z. B. infolge einesnur einem Gläubiger gegenüber vorliegenden Schuldnerverzuges diesem .An-sprüche erwachsen können, die den anderen Gläubigern nicht zustehen. JederGläubiger hat endlich auch ein eignes Zugriffsrecht, nicht lilofs, wie v. Schwerin,Schuld u. Haft. S. 30, annimmt, die Befugnis zur Ausübung einer einzigen ge-meinsamen Zugriffsmacht; es kann sogar einem Gläubiger infolge der Ver-jährung seines Anspruchs die Zugriffsmacht fehlen, während sie den anderenGläubigern zusteht.

29 Eine Teilleistung braucht kein Gläubiger anzunehmen; nimmt er siean, so wirkt auch sie als Leistung an alle.

30 Vgl. für das gern. R. Wind scheid § 296 Anm. 12, Dernburg,Pand. II § 74 Z. 1. Ferner Bayr. L.R. IV 1 § 22 Nr. 1; Code civ. a. 1198;Öst. Gb. § 892; Sächs. Gb. § 1023; Schweiz. O.R. a. 170 2 (150 3 ).

31 B.G.B. § 428 S. 2. Ist der Schuldner mehrmals rechtskräftig verurteilt,so schützt ihn vor mehrmaliger Leistung § 767 Z.Pr.O. Doch wird auf seinVerlangen ihm im Urteil das Recht vorzubehalten sein, nach seinem Beliebenauch an einen anderen Gläubiger zu leisten; Hellwig, Lehrb. III 115 Anm. 73,Siber b. Planck 4 Bern. 1.

32 B.G.B. § 429 3 mit der Verweisung auf § 425 und einem Zusatz bezüg-lich der Übertragung einer Forderung.