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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 183. Forderungsgemeinschaft.

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III. Mitgläubigerschaft nach Anteilen. Habenmehrere Personen auf Grund eines Schuldverhältnisses eine teil-bare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Gläubiger nurzu einem Anteil und zwar zu einem gleichen Anteil berechtigt 24 .Die Forderung zerfällt also von selbst in selbständige Teilforderungeil.Damit löst sich die entstandene Gemeinschaft nach Bruchteilen so-fort wieder auf. Doch kann eine Gemeinschaft insoweit fortbestehen,als zwischen den Teilforderungen in gleicher Weise, wie zwischenTeilschulden, ein rechtswirksamer Zusammenhang erhalten bleibt 25 .

IV. Gesamt gl äu big er sch aft. Eine Gesamtgläubigerschaftliegt vor, wenn Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordernberechtigt sind, dafs Jeder die ganze Leistung fordern kann, derSchuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtetist 2B . Dieses Rechtsverhältnis kann rechtsgeschäftlich begründetwerden, tritt aber, mag die Leistung teilbar oder unteilbar sein,auch bei gemeinschaftlichem Vertragsschlufs nur kraft besondererVereinbarung ein. Aufserdem kann es auf Rechtssatz beruhen,was jedoch nur ganz vereinzelt begegnet 27 .

Hier wie im Falle der Gesamtschuld bestelltem zusammen-gesetztes Sclnildverhältnis. Jeder Gesamtgläubiger für sich istSubjekt eines besonderen Forderungsrechtes gegen den Schuldner.Die Forderungsrechte der einzelnen Gläubiger sind selbständigeRechte, die in ihrem Bestände voneinander unabhängig und un-gleicher Ausgestaltung fähig sind 28 . Allein diese Forderungsrechte

Mitglied als ein aus einem Versprechen zugunsten eines Dritten Berechtigtererscheinen, während das genossenschaftliche Sonderrechtsverhältnis nur nachinnen wirksam wird.

24 B.G.B. § 420. Diese Regel wird hier nicht, wue bei einer Mehrheit vonSchuldnern, durch eine Ausnahme für den Fall des gemeinschaftlichen Ver-tragsschlusses durchbrochen.

25 Die Bestimmung des § 320 Abs. 1 S. 2 für gegenseitige Verträge ergreiftauch die Mitgläubigerschaft (oben § 182 S. 256 Anm. 46). Ein Rücktrittsrechtkann auch hier nur von allen und gegen alle ausgeübt werden; B.G.B. § 356.Die Teilgläubiger können als Streitgenossen klagen; Z.Pr.O. § 59.

26 B.G.B. § 428.

21 So im Falle des § 2151 3 B.G.B. In den von Dernburg § 164 II chierher gerechneten Fällen der §§ 525 3 und 2194 liegt jedenfalls keine Gesamt-gläubigerschaft vor, weil keiner von denen, die auf Vollziehung der Auflageklagen können, etwas bekommen soll und somit Gläubiger ist.

28 Wie bei der Gesamtschuldnerschaft, so kann auch bei der Gesamt-gläubigerschaft das eine Einzelschuldverhältnis bedingt oder befristet, dasandere unbedingt oder unbefristet oder jedes ungleich bedingt oder befristetsein. Ungültigkeit des einen berührt auch hier nicht den Bestand des anderen.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 18