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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

an das gemeine Recht an und regelten daher die Mitgläubiger-schaft unter Ignorierung der gesamten Hand im Sinne der aktivenKorrealität 20 . Nur das Preufsische Landrecht führte grundsätz-lich bei aller Mitgläubigerschaft das Gesamthandsprinzip durch;es unterstellte die Mitgläubigerschaft dem Begriff eines gemein-schaftlichen Eigentums an der Forderung und sprach als Regelaus, dafs die Mitgläubiger ihr gemeinschaftliches Recht nur ge-meinschaftlich ausüben können 21 ; doch schädigte es leider denErfolg seiner gesunden deutschrechtlichen Grundauffassung da-durch, dafs es versäumte, für gehörige Organisation der Gläubiger-gemeinschaft behufs einheitlicher Geltendmachung der Forderungzn sorgen 33 .

Das Bürgerliche Gesetzbuch schliefst sich insoweit andas gemeine Recht an, als es neben der Mitgläubigerschaft nachAnteilen eine nach dem Muster der aktiven Korrealität geformteGesamtgläubigerschaft festhält. Allein es führt nicht nur in dieGesamtgläubigerschaft den Gedanken der Forderungsgemeinschaftein, sondern kennt auch die Forderungsgemeinschaft zur gesamtenHand und drängt zu ihren Gunsten die übrigen Formen der Mit-gläubigerschaft in einen engen Bereich zurück 23 .

Gläubiger zugleich, so soll der Schuldner jedemseinen Teil leisten; einpactum de non petendo oder compromissum mit einem Gläubiger macht denSchuldner allen Gläubigern gegenüber ledig (wie nach dem Sachsensp., obenAnm. 10); der Regrefs wegen seines Anteils steht jedem correus zu.

20 Bayr. L.R. IY, 1 § 22. Code civ. a. 11971199. Öst. Gb. § 892ti.Sächs. Gb. § 1019 ff. Schweiz. O.R. a. 169170 u. 79 1 (anders jetzt infolgedes Nebeneinanderstehens des a. 150 u. des geänderten a. 70 *; vgl. Oser zua. 70 Bern. 1).

21 Preufs. A.L.R. I, 5 § 450ff.; dazu I, 13 § 210, I, 14 § 63 ff., I, 17 § 151.Abweichend in der Richtung der Anteilsberechtigung I, 16 § 303, 308 u. 459,in der Richtung der Solidarberechtigung I, 16 § 460. Im Verhältnis der Be-rechtigten zueinander gelten nach I, 5 § 453 die Regeln des Tit. I, 17 übergemeinschaftliches Eigentum (also Anteilsprinzip).

22 Vereinzelt steht die Bestimmung des § 66 I 14. Die Praxis suchtedurch Herausbildung und Stärkung des Sonderrechtes jedes Teilhabers zuhelfen; vgl. zuletzt R.Ger. XX Nr. 70.

23 Dafs auch genossenschaftliche Gesamtforderungen im heutigen RechtVorkommen können, ist nicht zu bezweifeln. So können Berechtigungen vonjuristischen Personen zugunsten ihrer Mitglieder, wie sie den Inhalt von Ge-meindeservituten (oben Bd. II 637 ff.) oder von Gemeindereallastberechtigungen(ebd. S. 715 Anm. 59) bilden, auch als Forderungsrechte begründet sein. Mandenke ferner an den Fall, dafs ein rechtsfähiger Verein eine an seine Mit-glieder zu bewirkende Leistung der oben in Anm. 2 bezeichneten Art aus-bedingt. Doch wird hier heute regelmäfsig dem Schuldner gegenüber das