§ 183. Forderungsgemeinschaft,
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bildung des Körperschaftsbegriffs erhielt sich die Möglichkeit einergenossenschaftlichen Forderungsgemeinschaft zwischen einer Ver-bandsperson und ihren Mitgliedern.
2. Seit der Rezeption. Mit dem römischen Rechtdrang die Auffassung ein, dafs im Falle einer Gläubigermehrheitdie Forderung entweder geteilt sein oder jedem Gläubiger ganzzustehen müsse. Der Zerfall der Forderung in gesonderte Teil-forderungen galt als Regel und verdrängte die deutschrechtlicheForderungsgemeinschaft aus ihren wichtigsten Positionen w . Imübrigen wurde an die Stelle der Mitgläubigerschaft zur gesamtenHand die solidarische Mitgläubigerschaft gesetzt. Die Theorie derSolidarforderungen wurde in enger Verbindung mit der Theorieder Solidarsch ul den ausgebaut. Demgemäfs unterschied man auchhier zwischen Korrealobligation und schlichter Solidarobligation 15 .Doch gewann in der Anwendung auf die Forderung nur der Be-griff der Korrealobligation wirkliches Leben, während der Begriffder einfachen aktiven Solidarobligation ohne praktische Bedeutungblieb 16 .
Die deutsch rechtlichen Anschauungen behaupteteninsoweit ihre Herrschaft, als Vermögensgemeinschaften zur ge-samten Hand fortbestanden oder wiedererstanden. So zum Teil imFamilien- und Erbrecht 17 , vor allem aber im Handelsgesellschafts-recht 18 . Auch sonst wirkte der Gedanke der deutschen Forderungs-gemeinschaft auf die Ausgestaltung der aktiven Korrealobligationein 19 . Grundsätzlich aber schlossen sich auch die Gesetzbücher
14 So vor allem unter Miterben und unter Gesellschaftern.
15 Ganz wie auf der Schuldnerseite; die herrschende Meinung führte denUnterschied auch hier auf den Gegensatz zwischen Einheit der Obligation undVielheit von Obligationen zurück; oben § 182 S. 253 Anm. 32—34.
16 Windscheid § 298 Anm. 1 weifs nur den Fall der 1. 14 I). 9, 4 an-zufiihren. Andere erkennen auch diesen Fall nicht an. So Jhering, deraber bei Verträgen zugunsten Dritter eine schlichte Solidargläubigerschaftannimmt; oben Anm. 4.
17 Nur als Forderungen zur gesamten Hand konnten die zum ehelichenGesamtgut oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörigenForderungen behandelt werden. Ebenso aber, wo das Partikularrecht demrömischen Prinzip der von Rechts wegen eintretenden Teilung der Forderungenunter Miterben widerstand, die Nachlafsforderungen bis zur Erbschaftsteilung.
18 Doch wufste das alte H.G.B. a. 269 bei der Gelegenheitsgesellschaft dieGesellschaftsforderung, um sie dem Verfall in Teilforderungen zu entziehen,nur als „solidarische“ Berechtigung zu konstruieren.
19 Besonders deutlich tritt dies in dem die damalige gemeinrechtlicheLehre widerspiegelnden Bavr. L.R. IV, 1 § 22 hervor: melden sich mehrere