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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
(Erbengemeinschaft, ehelicher oder fortgesetzter Gütergemeinschaft,.Gesellschaft) hinsichtlich der zum gemeinschaftlichen Vermögengehörigen Forderungen. Sie konnte aber auch rechtsgeschäftlichbegründet werden, indem der Schuldner dieselbe Leistung Mehrerenungeteilt gelobte 6 . Hier stand das Gläubigerrecht den Gemeinemin ihrer Verbundenheit zu; sie sollten zusammen das Ganze be-kommen. Auch zur Geltendmachung der Forderung waren an sichnur Alle insgesamt befugt 7 . Allein kraft Rechtssatzes oder kraftVereinbarung war vielfach ein einzelner Gesamthänder berufen,als Repräsentant der Gemeinschaft einheitlich für Alle zu fordern 8 ..Bei dem Gelöbnis an Mehrere scheint dieses Recht nicht seltenvom Schuldner jedem Mitgläubiger eingeräumt worden zu sein.Schwerlich aber waltete dabei die Vorstellung, dafs jeder Mit-gläubiger für sich auf das Ganze berechtigt sei 9 . Vielmehr konntenur eben jeder die Allen zustehende Forderung geltend machen 10 .Jedenfalls mufste er, was er empfing, mit den Mitgläubigern teilen * I 11 .Anders verhielt es sich, wenn dem Gläubiger, der das Ganze be-kommen sollte, nur ein Treuhänder zur Seite trat, an den über-haupt oder in bestimmten Fällen der Schuldner zu leisten gelobte 12 .
c. Genossenschaftliche Gesamtforderungen, wiesie in reicher Fülle dem alten Genossenschaftsrecht entsprangen,wurden ursprünglich als gemeinschaftliche Forderungen Aller vor-gestellt, wobei die mannigfachsten Kombinationen von einheitlichemForderungsrecht der Gesamtheit und vielheitlichen Teilforderungs-rechten der einzelnen Genossen möglich waren 13 . Seit der Aus-
6 Sachsensp. III 85 § 2; Hamb. Stat. v. 1270 VII 8; Wasserschieben
I 401 ff. c. 46. Über Bestellung von Leibrenten für Ehegatten oder auchAndere zu Gesamthandsrecht Stobbe, Beitr. S. 34ff
7 v. Amira I 102ff, 104ft, II 110ff, 114.
8 Vgl. die eingehenden Nachweise bei v. Amira I 98 ff, II 110 tf. (inIsland findet sich Ermittlung des Vertreters durch das Los, ebd. S. 113).
9 Dies meint Stobbe, D.P.B,. 3 § 221 B.
10 Vgl. Sachsensp. a. a. O.: untvan dat gelovede mer lüde, svar manjeneme lestet, deme man geldeu sal, oder mit sinen minnen maket, dar hevetman in allen gelestet, den man’t gelovet hadde. Hamb. Stat. a. a. O. Dazumein Genossenschaftsr. II 382—383, 957 Anm. 57.
11 System. Schöffenr. V 13, 14.
12 Nachweisungen über dieses häufig vorkommende Verhältnis bei B ehrend,.Stendaler Urtelsbuch S. 64 ff. Eine Gläubigergemeinschaft besteht hier nicht,aber es tritt neben das Forderungsrecht des Gläubigers ein Forderungsrechtzu treuer Hand. Von einem solutionis causa adjectus unterscheidet sich derTreuhänder dadurch, dafä er nicht blofs empfangen, sondern auch fordern kann-
13 Mein Genossenschaftsr. II 381—382.