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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 183. Forderungsgemeinschaft.

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das Gläubigerrecht von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt oderdie Leistung an sie nur gemeinschaftlich bewirkt werden kann,keine Mitgläubiger; denn die Rechtsmacht über die Forderung istzwischen ihnen nicht .zu gleichartigen, sondern zu ungleichartigenBefugnisinbegriffen geteilt; das Gläubigerrecht als solches stehtnach wie vor nur dem Gläubiger, dem Niefsbraueher oder Pfand-gläubiger aber steht nur ein aus jenem abgeleitetes Tochterrechtmit besonderem Inhalt zu 8 . Auch das aus dem Versprechen derLeistung an einen Dritten entspringende doppelte Forderungsrechtdes Dritten und des Versprechensempfängers begründet keine Mit-gläubigerschaft, da die Forderung des Dritten, der allein als Gläu-biger bekommen soll, und die Forderung des Versprecheusempfängers,die nur auf Leistung an den Dritten geht, einen durchaus un-gleichartigen Inhalt haben 3 4 .

II. Geschichtliche Entwicklung.

1. Älteres deutsches Recht. Nach deutschem Rechtkonnten mehrere Gläubiger bei einem Schuldverhältnisse nachAnteilen, zu gesamter Hand oder genossenschaftlich berechtigt sein.

a. Stand eine Forderung Mehreren nach Anteilen zu,so zerfiel sie in Teilforderungen; jeder Mitgläubiger konnte dieForderung auf den Teil, den er bekommen sollte, selbständig gegenden Schuldner geltend machen 5 .

b. Eine Forderungsgemeinschaft zu gesamter Handergab sich aus jeder Vermögensgemeinschaft zu gesamter Hand

3 Oben Bd. II 690 ff., 1007, 1013 ff. Freilich besteht zwischen ihnen hin-sichtlich der Forderung eine Rechtsgemeinschaft, die im Anwendungsgebietder §§ 1077 u. 1281 als Gemeinschaft zur gesamten Hand ausgestaltet ist; sieist aber so wenig Forderungsgemeinschaft, wie die Gesamthandsgemeinschaftzwischen Eigentümer und Fahrnispfandgläubiger im Falle des § 1206 Eigen-tumsgemeinschaft.

4 Hellwig, Verträge S. 313, nimmt Gesamtgläubigerschaft an; Kipp b.Windscheid § 287 Nr. 5 mindestens ein ähnliches Verhältnis. Vgl. dagegenStammler S. 170ff., Hellmann, Krit. V.Schr. XLI 236, Binder, Korrealobl.S. 474, Endemann § 127 Anm. 26, Schollmeyer, Vorbem. 3 zu § 420,Pianck zu § 335 Bern, la, Oertmann Bern. 2. v. Jhering, Jahrb. f. D.XXIV 143, sieht darin einen Fall aktiver Solidarität. Allein es fehlt überhaupttrotz der scheinbaren Identität des Inhalts an gleichinhaltlichen Forderungen;dieselbe Leistung an sich oder an einen Anderen verlangen zu können, istnicht dasselbe.

5 Vgl. Wasserschieben I 190 ff; Fockema - Andreae II 16;v - Amira II 97ff., 108ff. So wohl seit alter Zeit da, wo das Wergeid unterden Blutsfreunden nach festem Verhältnis geteilt wurde, der einzelne Wer-geldsbereclitigte.