Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
268
Einzelbild herunterladen
 

2ÜS

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

das innere Schuld Verhältnis gestaltet. Auch hier kann intVerhältnis der Schuldgenossen zueinander Schuldgemeinschaft nachgleichen oder nach ungleichen Anteilen oder Alleinschuld einesvon ihnen begründet sein. Die innere Schuldverteilung aber brauchtsieh mit den äufseren Schuld- und Haftungsverhältnissen keines-wegs zu decken m . Über die Beschaffenheit und die Wirkungendes inneren Schuldverhältnisses entscheiden bei den einzelnen Ge-meinschaften zur gesamten Hand besondere Kegeln, die nur ausder eigenartigen Struktur einer jeden von ihnen begriffen werdenkönnen.

§ 183. Forderungsgemeinschaft 1 .

I. Überhaupt. Wenn bei einem Schuldverhältnisse dieForderung mehreren Gläubigern zusteht, liegt eine Forderungs-gemeinschaft vor. Jenachdem die Mitgläubiger ein jeder zu einemTeil oder ein jeder auf das Ganze oder nur alle zusammen be-rechtigt sind, wird die Forderungsgemeinschaft vom Anteilsprinzip,vom Solidarprinzip oder vom Gesamthandsprinzip beherrscht.

Keine Forderungsgemeinschaft besteht, wenn es ent-weder an der Einheit des Schuldverhältnisses oder an einer Gläu-bigermehrheit fehlt. Darum sind einerseits mehrere Gläubiger,denen getrennte Forderungen gleichen Inhalts gegen denselbenSchuldner zustehen, auch dann keine Mitgläubiger, wenn die einemjeden von ihnen geschuldete Leistung durch eine von allen ge-meinschaftlich zu empfangende Gesamtleistung bewirkt werdensoll 2 . Andererseits sind der Gläubiger und der an der Forderungkraft Niefsbrauchs oder Pfandrechts Beteiligte auch insoweit, als

111 Vgl. meine Genossenschaftsth. S. 40411., 52111.; B.G.B. § 735, 146311'.,1475 2 , 1481, 1499, 153511'., 2063 2 .

1 Über das ältere deut. R. Stobbe-Lehmann § 221 B; mein Genossen-sehaftsr. II 38111., 957; Hübner, Grundz. § 80; v. Schwerin, R.G. 8 S. 103.Kord. R. bei v. Amira O.R. I § 1314, II § 10. Über das röm. u. gern.B.die oben S. 245 Anm. 1 zu § 182 angeführten Schriften. Über das heutigedeut. R. bes. Binder § 34; Matthiafs § 102 IIB u. III; Endemann § 155;Dernburg § 164166 ( 4 165167); Crome § 206, 208, 209 II; Enneccerus§311 ff.; Planck, Schollmeyer, Kuhlenbeck (bei Staudinger), Oert-mann u. A. zu B.G.B. § 420 , 428430 , 432. Co sack 6 handelt von allenFormen der Forderungsgemeinschaft imGemeinschaftsrecht Bd. IIB. V (bes.§ 276, 285, 291, 291»).

2 So z. B. die Teilnehmer an einer Theateraufführung, einem Konzert,einer Vorlesung, einer Vergnügungsfahrt. Anders, wenn der Vertrag mit demUnternehmer von den Teilnehmern gemeinschaftlich, von einer Gesellschaftoder einem Verein geschlossen ist.