§ 182. Schuldgemeinschaft.
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Mit der Gemeinsehaftschuld aber können sich Sonder-schulden verknüpfen. Möglich freilich ist eine reine Gemein-schaftsschuld 106 . Regelmäfsig aber besteht ein zusammengesetztesSchuldverhältnis, bei dem die Schuldgemeinsehaft zur gesamtenHand durch zugehörige Sonderschuldverhältnisse ergänzt wird.Diese Sonderschul dVerhältnisse sind in den einzelnen Fällen sehrungleichartig gestaltet. Es ist möglich, dafs nur einer der Gemeinerzugleich Sonderschuldner ist 107 . Es ist aber auch möglich, dafsalle Gemeiner zugleich Sonderschuldner sind. Dann kann dieSonderschuld als Anteilsschuld der einzelnen Gemeiner ausgestaltetsein 108 . Meist aber verpflichtet sie alle Gemeiner als Gesamt-schuld 109 . Soweit die Sonderschuld reicht, kann der Gläubigerdie Forderung gegen den Gemeiner als Einzelnen geltend machen.Sehr verschieden jedoch kann die Haftung für die Soudersehuldbestimmt sein 110 .
Mannigfach ungleich ist auch bei den Gemeinschaftsschulden
vermögen sind je nach der Struktur der Gemeinschaft ungleich bestimmt;Z.Pr.O. § 735, 736, 740—745, H.G.B. § 124 2 , 763.
106 Sie besteht z. B. für die Miterhen bis zur Teilung des Nachlasses,soweit nicht ein Miterbe unbeschränkt haftet; B.G.B. § 2059. Ferner für dieReederei in den Fällen einer auf das Schiffsvermögen beschränkten Haftung;H.G.B. § 763.
101 So der Ehemann hei Gesamtsgutsverbindlichkeiten, für welche dieEhefrau persönlich nicht haftet, und der überlebende Ehegatte hei Gesamt-gutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft; B.G.B. § 1459 \1489. Ebenso der unbeschränkt haftende Miterhe vor der Erbteilung; § 2059h
108 So stets bei der Keederei; H.G.B. § 507. Ebenso bei Miterben nachder Erbteilung in den Fällen der .§§ 2060—2061 B.G.B. Möglicherweise auchbei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dem nicht rechtsfähigenVerein; Vereine ohne Rechtsfähigkeit 3 S. 38.
109 So sind die Handelsgesellschafter wegen aller Gesellschaftsschuldennotwendig zugleich Gesamtschuldner; H.G.B. § 128. Ebenso hinsichtlich dermeisten Gemeinschaftsschulden die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürger-lichen Rechts und die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins; Vereineohne Rechtsf. a. a. O. Als Gesamtschuldner haften ferner die Ehegatten fürGesamtgutsverbindlichkeiten, falls die Ehefrau persönliche Schuldnerin ist,sowie im Falle verfrühter Teilung des Gesamtguts; B.G.B. § 1459, 1480, 1530.Auch die Miterben haften nach der gesetzlichen Regel für die NachlafsVerbind-lichkeiten als Gesamtschuldner; B.G.B. § 2058.
110 Eine Beschränkung der Haftung kann hei der Handelsgesellschaft fin-den Kommanditisten, bei der ehelichen Schuldgemeinschaft für einen Ehegattengemäfs B.G.B. § 1480, hei der Erbengemeinschaft für alle oder einzelne Mit-erben begründet sein. Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und beidem nicht rechtsfähigen Verein ist die Ausbedingung beschränkter Haftungmöglich; Vereine ohne Rechtsf. S. 39ff.