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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
im vollen Betrage zur Sicherung seines Rück griffsrechtes übergeht,während sie, falls der eigentliche Schuldträger geleistet hat, ganzerlischt 96 .
Y. Gemeinschaftsschule!. Eine echte Gemeiriscbaftschuldentspringt jeder Vermögensgemeinschaft zu gesamter Hand, wennund soweit eine Schuld als Passivbestandteil des gemeinschaftlichenVermögens erscheint 97 . Gemeinschaftsschulden sind daher bei derGesellschaft des bürgerlichen Rechts die Gesellsehaftsschulden undbei den nicht rechtsfähigen Vereinen die Vereinsschulden 98 , beider ehelichen Gütergemeinschaft und bei der fortgesetzten Güter-gemeinschaft die Gesamtgutsverbindlichkeiten 99 , bei der Erben-gemeinschaft die Nachlafsverbindlichkeiten 10 °, bei der offenenHandelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft die Geschäfts-schulden 101 , bei der Reederei die Reedereischulden 102 .
Die Gemeinschaftsschuld ist dem Gläubiger gegenüber eineeinheitliche Schuld, deren Subjekt die Gemeiner in ihrerVerbundenheit sind. Der Gläubiger kann die Leistung nur vonAllen ingesamt fordern. Er mufs seine Forderung gegen sämtlicheSchuldgenossen oder ihren Vertreter einheitlich geltend machen 103 .Die Gemeinschaftsschuld kann nur einheitliche Rechtsschicksalehaben 104 . Eine Haftung für sie findet nur mit dem Gemeinschafts-vermögen statt 105 .
00 Dies ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 426 und wirddurch die Vorschriften des § 774 über die Rechte des Bürgen gestützt.
97 Die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsschuld von der Gesamtschuld zuunterscheiden, wird in der Lit. über das B.G.B. überwiegend anerkannt; vgl.Cosack § 119 a. E., Matthiafs § 102 IV, Endemann § 154 Anm. 3,Schollmeyer Vorbem. 2c, Oertmann Vorbem. 5b, Planck 4 Vorbem. lc,bes. aber Enneccerus § 312 III. —• Abweichend Crome § 139, 2.
99 Meine Schrift über Vereine ohne Rechtsfähigkeit 2 S. 35 ft'.
99 Meine Genossenschaftsth. S. 397 ff.
100 Strohal, Erbrecht 3 II 336ff.
101 Meine Genossenschaftsth. S. 521 ff., 550 ff.
102 Meine Grundz. des II.R. in Enzykl. 7 II 119.
103 Bei den Handelsgesellschaften mufs er sich an die Gesellschaft unterihrer Firma halten; bei dem nicht rechtsfähigen Verein kann er den Vereinunter dem Vereinsnamen belangen; wegen der Gesamtgutsverbindlichkeitenbraucht er der Regel nach nur den Ehemann oder den überlebenden Ehegattenals Repräsentanten der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.
104 Auch die im B.G.B. § 425 aufgeführten Tatsachen können, wenn siein der Person eines Gemeiners eintreten, nur entweder für und wider Alleinsgesamt wirken oder die Gemeinschaftsschuld überhaupt unberührt lassen.
106 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das Gemeinschafts-