§ 182. Schuldgemeinschaft.
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anderes bestimmt ist. Möglich ist, dafs kraft Vertrages oder kraftder besonderen Natur des Scliuldverhältnisses eine innere Scliuld-gemeinschaft zu ungleichen Anteilen besteht 94 . Dann sind die Vor-schriften über Beitragspflicht, Ausgleiehungsanspruch und Forde-rungsübergang entsprechend anzuwenden. Möglich aber ist auch,dafs kraft Vertrages oder kraft der besonderen Natur des Schuld-verhältnisses im inneren Verhältnis einer der Gesamtschuldner dieSchuld allein zu tragen hat 95 . Dann besteht keine innere Schuld-gemeinschaft. Vielmehr erscheint nach innen die ganze Schuld fürden einen Gesamtschuldner als eigne Schuld, für den anderen alsihn verhaftende fremde Schuld. Daraus ergiebt sich die Ver-pflichtung jenes gegen diesen, die Leistung an den Gläubigerallein zu bewirken, dem anderen Gesamtschuldner aber für das,was er leisten mufste, Ersatz zu gewähren. Es ist auzunehmeu,dafs hier die Forderung, falls der im inneren Verhältnis nur Mit-haftende den Gläubiger befriedigt hat, auf ihn von Rechts wegen
des einheitlichen Gesamtschuldverhältnisses fortbesteht, zieht dieser die fin-den Gläubiger erledigte Forderung an sich. Die Forderung pafst sich dahergenau dem Ausgleichungsanspruch an und verschmilzt mit diesem. Demgemäßverpflichtet sie auch mehrere Mitschuldner nicht mehr als Gesamtschuldner(so Hruza a. a. 0. S. 47), sondern nach ihren Schuldanteilen (natürlich mitEinschlufs der etwa für einen Ausfall erforderlichen Nachschüsse). Vgl. Kippb. Windscheid S. 225, Planck Bern. 3, Schollmeyer Bern. 4, OertmannBern. 4d, Dernburg § 163 (164) VI, Schulz, Rückgriff u. Weitergriff S. 77 ff.,Reichel S. 565 ff.
94 So z. B. unter Gesellschaftern mit ungleicher Beteiligung; unter Mit-bürgen mit ungleicher Beschränkung des Ilöchstbetrages der Haftungssumme,
R. Ger. LXXXI Nr. 91; unter mehreren Versicherern im Falle der Doppelver-sicherung kraft gesetzlicher Verteilung der Ausgleichspflicht nach dem Mafsstabeder Versicherungssumme gemäfs V.V.G. § 59 a u. H.G.B. § 787 2 . Ferner unterUmständen bei jeder Gesamthaftung aus gemeinsamer Schadensverursachunginfolge entsprechender Anwendung des § 254 B.G.B., wie sie in der neuerenPraxis durchgedrungen ist (R.Ger. LXXV Nr. 61 S. 256 und weitere Entsch.unten § 212 Anm. 48) und im Kraftfz.G. § 17 gesetzlich vorgeschrieben wird;vgl. Oertmann Bern. 2f, Enneccerus § 318 Anm. 8.
96 So kraft Vertrages meist der Vermögensübernehmer (oben § 181 S. 238Anm. 106) und oft der Schuldmitübernehmer (ebd. S. 230 Anm. 70, Reichel
S. 551 ff). Doch kann eine Sckuldmitübernahme auch in dem Sinne gemeint sein,daß der Übernehmer im inneren Verhältnis einem Bürgen gleichstehen soll.Kraft gesetzlicher Vorschrift bei deliktischer Gesamtschuld in den Fällen der§§ 840 2_3 , 841 u. 1833 2 nur der unmittelbarere Schadensverursacher; unten§ 212 Anm. 46—47. Aus entsprechender Anwendung des § 254 (oben Anm. 94)kann sich auch in anderen Fällen bei Gesamthaftung für Schadensersatz diealleinige Verpflichtung eines der Gesamtschuldner im inneren Verhältnis er-gehen.