204' Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
teilen 90 . Jeder Gesamtschuldner ist also den anderen Gesamt-schuldnern gegenüber verpflichtet, zur Bewirkung der Leistung ingleichem Verhältnis mitzuhelfen und beizutragen 91 . Hat er mehrgeleistet, als auf seinen Teil fällt, so steht ihm ein Ausgleichungs-anspruch gegen die Mitschuldner zu 92 . Soweit aber von einemMitschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werdenkann, ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung ver-pflichteten Schuldnern nach Anteilen zu tragen. Zur Sicherungdes Ausgleichungsanspruches geht auf den Gesamtschuldner, derden Gläubiger befriedigt, dessen Forderung gegen die übrigenSchuldner in Höhe des Ausgleichungsanspruches von Rechts wegenüber 98 . Die gesetzliche Regel gilt aber nur, soweit nicht ein
90 B.G.B. § 426. Die Schuld Gemeinschaft besteht auch bei Gesamthaftungaus gemeinsamer Schadensverursachung (z. B. beim Zusammenstofs von Wagenzweier Strafsenbahngesellschaften, R.Ger. LX1 Nr. 19, oder von zwei Kraft-fahrzeugen, wenn auch der eine Schuldner lediglich aus unerlaubter Handlung,der andere aus dem Beförderungsvertrage haftet, R.Ger. LXXXII Nr. 95). Siefällt auch nicht, wie Entw. I § 338 bestimmen wollte, bei vorsätzlicher Schädi-gung weg. — An der inneren Schuldgemeinschaft bleibt auch beteiligt, wervom Gläubiger ohne Zustimmung der Mitschuldner durch Erlafs oder Ge-nehmigung einer Schuldübernahme befreit oder aus einem anderen nur fürihn wirkenden Grunde (z. B. rechtskräftiger Klagabweisung) dem Gläubigergegenüber ausgeschieden ist; R.Ger. LXIX Nr. 97.
91 R.Ger. LXXIX Nr. 69 S. 290, LXXXI Nr. 91 S. 418. Bei Verzug mitdieser Pflicht schuldet er Schadensersatz aus Nichterfüllung gemäfs § 286(R.Ger. LXXIX Nr. 69 a. a. U.), nicht bloß (wie Planck Bern. lau. Rspr. d.O.L.G. VIII 53 annehmen) wegen Versäumnis der Ausgleichspflicht.
92 Das Rückgriffsrecht entsteht nicht erst, wenn seine Leistung seinenganzen Schuldenteil übersteigt (so Oertmann zu § 426 Bern. 1, Enneccerus§ 318 Anm. 12, Reichel S. 556), sondern schon auf Grund jeder Teilleistung,zu der die Mitschuldner nicht gebührend beigetragen haben; R.O.II.G. XXIVNr.28, Dernburg§ 183(164)Anm.6, Goldmann u.LilienthalS. 162, Crome§ 207 Anm. 52, Schollmeyer Bern. 3b, Planck* Bern. 1 a. Auch für das,was er als Entgelt für eine objektiv wirkende Befreiung aufgewendet hat, kannjeder Mitschuldner Ausgleichung verlangen.
93 B.G.B. § 426 2 ; obeu § 180 III. Der Vorteil für ihn liegt namentlichin dem Mitübergang von Pfandrechten oder Rechten aus Bürgschaft, Konkurs-vorrechten usw. Doch kann er den Übergang, soweit der Gläubiger nochGläubiger bleibt, nicht zu dessen Nachteil geltend machen, mufs also im Fallenicht voller Befriedigung des Gläubigers der Restforderung desselben den Vor-rang lassen (vgl. dazu schon R.Ger. XIV Nr. 39). Im übrigen gewinnt hierdie innere Schuldgemeinschaft Macht auch über die äufseren Schicksale derForderung. Insoweit der Gesamtschuldner nur geleistet hat, was er nachSchuldgemeinschaftsrecht zu leisten hatte, geht die Forderung unter und kanndaher auch nicht etwa freiwillig an den Leistenden abgetreten werden. In-soweit aber in unerledigten Ansprüchen aus der Schuldgemeinschaft ein Rest