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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 182. Schuldgemeinschaft.

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den.Gläubiger in Annahmeverzug setzt, die Wirkungen des Gläubiger-verzuges zugunsten sämtlicher Schuldner ein 87 . Endlich kann eineweitergehende Schuldgemeinschaft vertragsmäfsig hergestellt werdenoder sich aus dem Zweck des Gesamtschuldverhältnisses im Einzel-falle ergeben 88 . Es ist daher insbesondere möglich, dafs auch dieVerantwortlichkeit für Verzug oder Verschulden eines Schuldnerssämtliche Schuldner trifft 89 .

Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinandergreift die Einheit des Gesamtschuldverhältnisses grundsätzlich durch.Der gesetzlichen Regel nach entspringt unmittelbar aus dem Gesamt-schuldverhältnis eine innere Schuldgemeinschaft >zu gleichen An-

Genehmigung einer Schuldübernahme (oben Anm. 71). Desgleichen für dieSchuldneueru ng; vgl. gegen D e r n b u.r g § 162 (163) II3, der ihr stets Gesamtwirkungzuschreibt, Enneccerus § 317 II 2b, Schollmeyer zu § 422 Bern. 2,Siber b. Planck 4 zu § 423 Bern. 4. Ebenso für den Vergleich, insoweit ereinen Erlafs enthält; Schollmeyer zu § 422 Bern. 3, Enneccerus § .317II 2a; mit Einschränkungen Planck Bern. 2, Oertmann Bern. 5b. DieGesamtwirkung erklärt sich daraus, dafs infolge der Einheit des Gesamtschuld-verhältnisses der Gläubiger über die Forderung gegen Alle einheitlich verfügen,jeder Mitträger der Schuldgemeinschaft aber für diese, wie erfüllen, so eineBefreiungserklärung akzeptieren kann. Die Annahme eines Vertrages zugunstenDritter, wie sie das R.Ger. XI Nr. 24 für möglich hält, ist abwegig.

87 B.G.B. § 424. Ebenso mufs die Beendigung des Verzuges durch nach-trägliche Erklärung der Annahmebereitschaft gegenüber einem Gesamtschuldner,auch wenn dies ein anderer ist als der, der das Angebot gemacht hatte, allengegenüber wirken; Rosenberg, Jahrb. f. D. XLIII 297, Oertmann 1 zu§ 424. Doch lassen Manche die Erklärung der Annahmebereitschaft grund-sätzlich überhaupt nur dem Erklärungsempfänger gegenüber wirken; so Dern-burg § 162 (163) II 8, Planck 3 Bern. 1, Kuhlenbeck Bern. 3. Nach Anderenwirkt die Erklärung gegenüber dem Anbietenden objektiv, die Erklärung gegen-über einem anderen Mitschuldner überhaupt nicht; Rehbein S. 453, Hell-mann, Krit. V.Schr. XLI 247, Mayring b. Staudinger 1 Bern. 3. Die Meistenerkennen die Gesamtwirkung der Verzugsbereinigung an, falls sie dem An-bietenden gegenüber erfolgt, legen aber auch der gegenüber einem anderenGesamtschuldner abgegebenen Erklärung der Annahmebereitschaft subjektiveEinzelwirkung bei; so Schollmeyer Bern. 3, Oertmann seit 2. Aufl. Bern. 2,Enneccerus § 316 III, Reichel S. 469ff.

88 B.G.B. § 425 4 :soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnisse einAnderes ergibt. Vgl. bes. Binder S. 573ff., Enneccerus §316 IV, Oert-mann zu § 425 Bern. 2, Planck 4 Bern. 2.

89 Dies nimmt z. B. das R.Ger. LXXXV Nr. 64 bei Rechtsanwälten, diesich zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, hinsichtlich der ihnenerteilten Aufträge als stillschweigend bedungen an. Ebenso kann Gesamt-wirkung jeder Kündigung vereinbart werden. Dagegen kann der Parteiwilledie Wirkungen der Verjährung und des Urteils nicht erweitern.