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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.

der Forderung überhaupt nur einheitlich vollziehen kann 81 . Schuld-ändernde oder schuldzerstörende Tatsachen rein objektiver Naturwirken notwendig für das Gesamtschuldverhältnis 82 . Treten Tat-sachen, die an sich nur subjektiv wirken, gleichmäfsig in der Personaller Mitschuldner ein, so haben sie Gesamtwirkung 83 , GewisseTatsachen aber bewirken auch dann, wenn sie nur in der Personeines Gesamtschuldners eintreten, eine Abänderung oder Aufhebungdes Gesamtschuldverhältnisses. Vor allem wirkt die Erfüllung durcheinen Mitschuldner stets zugleich für die übrigen Mitschuldner 84 .Das gleiche gilt vom Ersatz der Erfüllung durch Leistung an Er-füllungsstatt, durch Hinterlegung oder durch vollzogene Auf-rechnung 85 . Sodann kann durch Erlafsvertrag des Gläubigers miteinem Gesamtschuldner das Gesamtschuldverhältnis ganz oder teil-weise aufgehoben werden 86 . Weiter treten, wenn ein Mitschuldner

S1 Meist wird die Möglichkeit der gesonderten Abtretung der Forderunggegen einen Gesamtschuldner angenommen; so für das gern. R. Obst. L.G. f.Bayern b. Seuff. XXXVI Nr. 24, für das preufs. R. R.Ger. XXXII Nr. 77, fürdas heut. R. Kipp b. Windscheid S. 244, Binder S. 591, Kuhlenbeck zu§ 425 Bern. 2i, Reichel S. 459 ff., 512, 0ertmann Bern, lb, Siberb. Planck 4zu § 398 Bern. 4a, R.Ger. Jur. W.Schr. 1905 S. 428ff., Recht 1908 Nr. 1519.Allein der Gläubiger kann die zusammengehörigen Schuldverhältnisse nicktwillkürlich auseinanderreifsen. Zum mindesten würde doch eine Leistung desdebitor cessus an ihn selbst auch ferner genau so gut wie die gleiche Leistungseitens eines Mitschuldners die Schuld tilgen, ebenso aber die Leistung einesanderen Mitschuldners an den Zessionär schuldtilgend wirken. Die Abtretungder Forderung nur gegen einen der Mitscbuldner käme also auf Konstituierungeiner Gesamtgläubigersckaft hinsichtlich des ganzen Schuldverhältnisses hinaus.

82 So Unmöglichkeit der Leistung (vorbehaltlich etwaiger ungleicher Ver-antwortlichkeit, oben Anm. 76). Ferner Bewirkung der Leistung durch einenDritten; erfolgt sie kraft eines Ablösungsrechts, so geht die Forderung gegenalle Gesamtschuldner, nicht etwa blofs die Forderung gegen den angegriffenenSchuldner, gemäls § 268 3 auf den Leistenden über.

83 So Kündigung an Alle oder von Allen, Mahnung Aller, gleichmafsigesVerschulden Aller usw. Ist die Leistungszeit kalendermäfsig bestimmt, sobildet der gleichzeitige Eintritt des Verzuges Aller die Regel.

84 B.G.B. § 422 Abs. 1 S. 1. Die Wirkung ist stets Verlust der Forderungseitens des Gläubigers, keineswegs aber notwendig Erlöschen der Forderung,die vielmehr insoweit bestehen bleibt, als sie nach § 426 2 auf den Erfüllendenübergeht.

85 B.G.B. § 422 Abs. 1 S. 2. Zur Aufrechnung befugt ist aber nach § 422 !jeder Mitscbuldner nur mit eigner Forderung; oben § 179 S. 167 Anm. 115.

86 B.G.B. § 423. Voraussetzung der Gesamtwirkung ist die hierauf ge-dichtete Pärteiabsicht, die des Nachweises bedarf, aber aus vorbehaltloserQuittung und Rückgabe des Schuldscheins erhellen kann. Was für den Er-lafs gilt, gilt auch für den negativen Anerkennungsvertrag, die Stundung, die