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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 182. Schuldgemeinschaft.

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vegelmäfsig eine von ihm oder an ihn ergangene Kündigung nurdie Fälligkeit oder Dauer seiner Sonderschuld 73 . Nur für seineSonderschuld wirkt sein Verschulden 74 , sein Verzug 75 oder seinUnvermögen 76 . Jede Sonderschuld unterliegt für sich der Ver-jährung 77 . Durch Vereinigung mit der Forderung erlischt nurdie davon betroffene Sonderschuld 78 . Das rechtskräftige Urteilwirkt nur für oder wider den Gesamtschuldner, für oder widerden es ergeht 79 .

Das Gesamtschuldverhältnis wird im Verhältnis zumGläubiger insoweit als einheitliches Schuldverhältnis wirksam, alssich der rechtliche Zusammenhang der Einzelschuldverhältnissegeltend macht. Der Gläubiger kann die Leistung von allen Mit-schuldnern insgesamt fordern; im Prozefs erscheinen sie dann alsStreitgenossen 80 . Er kann über die Forderung gegen Alle in ein-heitlicher Weise verfügen; es ist anzunehmen, dafs er die Abtretung

die Schuld der Mitschuldner unberührt; dies wollte § 322 2 Entw. 1 ausdrück-lich bestimmen, wurde aber, weil selbstverständlich, gestrichen. Natürlichkann jedoch im Einzelfalle nach der Parteiabsicht die Gültigkeit der Ver-pflichtung des einen von der Gültigkeit der Verpflichtung des anderen ab-hängig sein.

78 Dies galt auch nach gemeinem Recht.

u Dagegen hatte nach gemeinem Recht das Verschulden eines Korreal-schuldners Gesamtwirkung (a. M. Windscheid § 295 Anm. 13). Ebenso nachCode civ. a. 1205. Mit dem B.G.B. übereinstimmend Preufs. L.R. I, 5 § 438Sachs. Gb. § 1316, Schweiz. O.R. a. 165 (146).

76 Dies nahm auch für das gemeine Recht die herrschende Meinung wegen1. 32 § 4 D. 22, 1 an (abweichend Dernburg, Pand. II § 73 Anm. 6).

76 Nur er also wird befreit oder, soweit er sein Unvermögen zu vertretenhat, ersatzpflichtig. Dagegen wirkt objektive Unmöglichkeit für alle Gesamt-schuldner, während die Frage, ob Ersatz zu leisten ist, sich für die einzelnenGesamtschuldner je nach der Verschuldenslage ungleich entscheiden kann.

77 Darum wirkt auch Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung Hin-gegen den Gesamtschuldner, dem gegenüber die Voraussetzungen erfüllt sind.Ebenso nach Sächs. Gb. § 1035, W.O. Art. 80. Anders nach gern. R.(Windscheid § 295 Anm. 11), PreuE, L.R. I, 5 § 440, Code civ. a. 1206,Schweiz. O.R. a. 155 (136).

78 So auch nach gern. R.; 1. 71 pr. D. 46, 1. Beerbt ein Gesamt-schuldner den anderen, so ist er aus doppeltem Schuldgrunde dasselbe schuldig(oben § 176 S. 103 Anm. 168); vgl. O.L.G. Stuttg. im Recht 1905 S. 471.

79 So auch nach Preufs. L.R. I, 5 § 437, Sächs. Gb. § 1032. Dagegenhatte nach klassischem römischem Recht die Litiskontestation hei Korreal-obligationen Gesamtwirkung. Im gern. R. wirkte wenigstens die rechtskräftigeVerneinung des Bestandes der Obligation zugunsten aller Korrealschuldner;Windscheid § 295 Anm. 8.