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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

bedingt, befristet oder örtlich bestimmt sein 0,5 ; sie können un-gleiche Nebenverpflicbtungen oder Ersatz Verpflichtungen in sichaufnehmen 67 ; es kann für sie in ungleicher Weise gehaftet werden 68 .Jeder Einzelschuld entspricht eine selbständige Forderung desGläubigers; er kann die Leistung nach Belieben von jedem derSchuldner ganz oder zu einem Teil fordern und wenn ein Schuldnerin Konkurs fällt, die Forderung zu ihrem vollen Betrage alsKonkursforderung anmelden; und er büfst, bis er bekommen hat,was er bekommen soll, durch die Geltendmachung der Forderunggegen den einen Schuldner seine Forderungen gegen die anderenSchuldner keineswegs ein 69 . Durch Rechtsgeschäft mit demGläubiger kann die Einzelschuld für sich aufgehoben oder ver-ändert werden 06 * * * 10 11 . Jede Einzelschuld kann für sich auf ein anderesSubjekt übergehen und auch durch Schuldübernahme über-tragen werden 71 . Treten in der Person eines Gesamtschuldnersschuldändernde oder sehuldzerstörende Tatsachen ein, die nichtnach gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Bestimmung das Gesamt-schuldverhältnis ergreifen, so wirken sie im Verhältnis zum Gläubigernur für und wider den einzelnen Gesamtschuldner 72 . So berührt

06 Dies wollte Entw. I § 322 1 ausdrücklich bestimmen. Es wurde alsselbstverständlich gestrichen.

61 So, wenn nur einer der Gesamtschuldner für Verschulden einzusteheu,Verzugsfolgen zu tragen, eingetretene Unmöglichkeit zu verantworten hat oderetwa neben dem Schadensersatz Schmerzensgeld schuldet (R.Ger. LXXXIINr. 95). Insoweit wird er dann durch Bewirkung der ganzen Leistung seitenseines Mitschuldners dem Gläubiger gegenüber nicht befreit.

68 So infolge der beschränkten Haftung des Vermögensübernehmers nebender Vollhaftung des Urschuldners. So auch, wenn an Stelle eines Gesanit-schuldners dessen Erbe tritt, der nur beschränkt haftet. Ebenso, wenn füreine Gesellschaftsschuld neben dem persönlich haftenden Gesellschafter derKommanditist bis zur Höhe seiner Einlage oder für einen gemeinschaftlichverursachten Schaden einer der Gesamtschuldner als Kraftfahrzeughalter nur biszur Grenze des Höchstbetrages haftet. Überdies kann stets ungleiche Haftungvereinbart werden. Möglich ist auch, dafs die Schuld eines Gesamtschuldnersüberhaupt haftungslos ist; so, wenn die Haftung für sie infolge Verjährungwegfällt, während die Mitschuldner forthaften.

69 B.G.B. § 421; Konk.O. § 68.

70 Dies ergibt sich für den Erlafs aus B.G.B. § 423. Ebenso kann Stun-dung nur einem der Schuldner gewährt werden, ein mit ihm geschlossenerVergleich nur für ihn wirken sollen.

11 Scliuldübernahnie durch Schuldnervertrag wird regelmäfsig nur für dieEinzelschuld wirken. Aber auch Schuldübernahme durch Vertrag mit demGläubiger kann hinsichtlich einer Einzelschuld erfolgen.

72 B.G.B. § 425. Auch wenn die Schuld eines Gesamtschuldners nichtigist oder erfolgreich angefochten oder unwirksam wird, bleibt davon regelmäßig