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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 182. Schuldgemeinschaft.

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mehr besteht für jeden Gesamtschuldner eine gesonderte. Schuld,kraft deren er dem Gläubiger zur Bewirkung der ganzen Leistungverpflichtet ist. Insoweit befindet sich jeder Gesamtschuldner fürsich in selbständiger Schuldnerstellung. Allein die gesonderten.Einzelschuldverhältnisse richten sich auf ein einheitliches Ziel, dader Gläubiger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.Darum stehen sie miteinander in einem inneren Zusammenhänge.Sie dürfen nicht als eine blofse Vielheit von Obligationen aufge-fafst werden 64 . Vielmehr bilden sie im Bereiche ihrer rechtlichenZusammengehörigkeit ein einheitliches Schuldverhältnis, das ebenGesamtschuldverhältnis heifst 65 . Insofern sind die Gesamt-schuldner zu einer Schuldgemeinschaft verbunden; sie befindensich als Mitschuldner in einer gemeinschaftlichen Schuldnerstellung.Die Einheit des Gesamtschuldverhältnisses wird im Verhältnis zumGläubiger nur in einzelnen Beziehungen wirksam. Dagegen er-scheint sie im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander als dasbeherrschende Prinzip.

Die Einzelschuld Verhältnisse haben als besondereSchuldverhältnisse ihr selbständiges Dasein und sind ungleicherAusgestaltung und ungleicher Rechtsschicksale fähig. Sie müssenfreilich, da sie auf dieselbe Leistung gerichtet sein müssen, ihremHauptinhalte nach übereinstimmen. Allein sie können ungleich

halten, stimmen zu. Wenn Kuhlenbeck b, Staudinger 2 , Vorbein, zu § 420 f

S. 317 ff., auf die germanische Vorstellung einer einheitlichen Schuld mit Mehr-heit der Haftungen zurückgreifen will, so erkennt er doch selbst bei der Ge-samtschuld des B.G.B. eine Mehrheit von Schuldverhältnissen an und fordertnur daneben Beachtung der Fälle, in denen eine einheitliche subjektiv-alter-native Schuld mit mehrfacher Haftung gewollt ist; a. a. 0. S. 321, 223 ff u. zu§ 421 S. 331. Dagegen verteidigt v. Schwerin, Schuld u. Haft. S. 30, auchfür die heutige Gesamtschuld die Auffassung, dafs nur eine Schuld mitmehreren Haftungen vorliege, verlegt aber dabei den Schuldbegriff lediglichin das Bekommensollen (oben S. 11 Anm. 9). So auch Strohal, Schuldüber-nahme S. 300 ff. In der Tat kann es nicht zweifelhaft sein, dafs nach demB.G.B. § 421 jeder Gesamtschuldner die ganze Leistungschuldet, nicht blofsfür sie haftet.

64 Dies tut z. B. Crome § 139, wenn er nur eine wirtschaftliche Gesamt-figur anerkennt. Ähnlich Binder S. 569, Endemann § 154 Anm. 18,

Reichel, Schuldmitübernahme S. 28ff.

65 Vgl. bes. Stammler S. 247ff.; i'm wesentlichen auch Oertmann zu§ 421 Bern. 1, Enneccerus § 313 II 3, Buch, Schuld u. Haftung S. 30Anm. 3. Das B.G.B. gebraucht in § 423 den Ausdruckdas ganze Schuld-verhältnis. Vgl. über zusammengesetzte Schuldverhältnisse überhaupt oben§ 175 I S. 52, § 176 II 8 S. 96.

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