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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckuldverhältnisse überhaupt.

gemeinsam verursacht oder nebeneinander zu verantworten haben 64oder weil sie infolge Verletzung einer gemeinschaftlichen Amts-pflicht für den dadurch entstandenen Schaden haften 55 . Desgleichenhaften Mehrere, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereinsrechtsgeschäftlich handeln, kraft Gesetzes als Gesamtschuldner 66 .Eine gesetzliche Gesamtschuld entspringt ferner aus der Reallastfür die Eigentümer von Grundstücksteilen 67 , aus der aktienrecht-lichen Beitragspflicht für die Miteigentümer einer Aktie 58 , aus deinErwerbe in der Zwangsversteigerung für den Meistbietenden undden Ersteher 69 . Weitere gesetzliche Gesamtschuldverhältnisse er-geben sich aus der Vermögensübernahme °°, sowie aus der ehemänn-lichen und elterlichen Nutzniefsung 01 . Endlich verbinden sich mitden Schuldgemeinschaften zur gesamten Hand aus ehelicher Güter-gemeinschaft, Erbengemeinschaft und Handelsgesellschaft gesetzlicheGesamtschuldverhältnisse 62 .

Die Gesamtschuld ist ein zusammengesetztes Schuldver-hältnis. Die Möglichkeit, eine einzige Schuld mit mehreren Subjektenanzunehmen, ist für das Recht des B.G.B. ausgeschlossen 03 . Viel-

64 B.G.B. § 830, 840. Zu § 830 auch H.G.B. § 202, 203, 267 2 , 269 2 , 273 Vsowie die Bestimmungen, nach denen mehrere zu einer Bufse Verurteilte alsGesamtschuldner haften (Str.G.B. § 231 3 , Lit. Urk.Ges. § 40, Kunst U.G. § 36,Iatentges. § 37, Gebrauchsmusterges. § 11, Warenzeickenges. § 18, U.W.Ges.§ 26). Zu § 840 auch H.G.B. § 78 2 , Gew.O. § 125. Die Gesamtschuld trittauch in den Fällen der Haftung ohne Verschulden ein. Sie wird ferner dadurch-nicht ausgeschlossen, dafs einer der Schuldner zugleich oder lediglich ausVerletzung einer Vertragspflicht haftet; R.Ger. LXI Nr. 15, LXXX.Nr. 95.Vgl. oben S. 246 Anm. 2.

55 Ausdrücklich bestimmt ist dies für Mitvormünder usw. (B.G.B. § 1833 2 ),für Mittestamentsvollstrecker (B.G.B. § 1219 2 ) und vielfach für die Mitträgereiner kollektiven oder kollegialen Organstellung von Verbandspersonen (B.G.B.§ 42 2 , 53, 86, 88, 89; H.G.B. § 204, 209 1 , 241 2 , 249 2 , 306 6 , 334 4 ; Genossen-schaftsges. § 34, 41, 90; G.m.b.H.G. § 43, 44, 52, 71, 73).

66 B.G.B. § 54; H.G.B. § 206"; G.m.b.H.G. § 11 2 .

67 B.G.B. § 1108 2 ; oben Bd. II 729 Anm. 62.

68 H.G.B. § 225 2 .

. 69 Zw.V.G. § 814.

60 Oben § 181 V S. 236 ff.

61 B.G.B. § 1388, 1654. , . , . . ' -

62 B.G.B. § 1459 2 , 1480, 1530 2 , 2058; H.G.B. § 128; vgl. unten zu VI. -Von der dinglichen Gesamtschuld kraft Belastung, mehrerer Grundstücke miteiner Reallast oder einem Grundpfandrecht war oben Bd. II 729 ff., 935 ft.die Rede.

03 Hierüber herrscht beinahe Einigkeit. Auch diejenigen, die bei dergemeinrechtlichen Korrealobligation an der Theorie der una obligatio fest-