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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 182. Schuldgemeinschaft.

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wenn Mehrere eine unteilbare Leistung schulden 49 ; sie bleibtGesamtschuld, wenn auch infolge einer Änderung des Schuldinhalteseine teilbare Leistung an die Stelle tritt 50 . Eine Gesamtschuldaber liegt in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle auchvor, w'enn Mehrere eine von Hause aus teilbare Leistung schulden.Immer kann sie rechtsgesehäftlich begründet werden. Im Zweifelentsteht sie, wenn sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlichverpflichten 51 oder für dieselbe Schuld verbürgen 62 . Auch entspringtsie aus Schuldmitübernahme 53 . Kraft Gesetzes tritt eine Gesamt-schuld ein, wenn Mehrere zum Schadensersatz verpflichtet sind,weil sie einen durch unerlaubte Handlung entstandenen Schaden

40 B.G.B. § 431. Nach röm. B. trat wegen blofser Unteilbarkeit derLeistung eine besondere Art schwächerer Solidarität (Windscheid § 299),nach preufs. R. blofse Gemeinschaftsschuld ein. Bei Unterlassungspflichtenist eine Gesamtschuld überhaupt undenkbar; jeder von mehreren zu gleicherUnterlassung Verpflichteten schuldet eine besondere Leistung, alle Leistungenaber sollen zu einem Gesamterfolge Zusammenwirken; für Pflichtverletzungder anderen hat jeder nur einzustehen, sofern er auch die fremde Unterlassungversprochen hat, aus eigner Pflichtwidrigkeit dagegen haftet er für das ganzeInteresse; vgl. II. Lehmann, Unterlassungspflicht S. 313ff. Das Verhältnisentspricht also dem oben in Anm. 5 bezeichneten Typus.

50 Das Gegenteil wollte mit der im gemeinen Recht überwiegenden Mei-nung (vgl. Windscheid § 299 Anm. 7, der aber selbst Fortdauer der Soli-darität annimmt) Entw. I § 341 bestimmen. Über dessen Streichung vgl. Protolc.der 2. Lesung II 895 ff. Gesamtschuld bleibt somit namentlich die Ver-pflichtung zu einer Ersatzleistung in Geld. Aber auch in anderen Fällen istder Grundsatz anzuwenden. A. M. Rehbein II 468, Kipp b. WindscheidS. 233ff., Oertmann zu § 431 Bern. 2. Vgl. aber Planck Bern. 2, Scholl-meyer Bern. 2, Staudinger Bern. 2, Komm, der R.G.R. Bern. 2, Dern-burg 4 § 161 Anm. 1516, Enneccerus § 319 Anm. 6.

61 B.G.B. § 427. Die Regel ist zweifellos auf gemeinsames einseitigesVersprechen, soweit es verpflichtet, zu erstrecken. Doch kann einerseits Ab-weichendes nicht nur ausdrücklich vereinbart sein, sondern auch aus denUmständen als gewollt erhellen. Andererseits ist auch bei sukzessiven Ver-tragsschlüssen eine Gesamtschuld als gewollt anzunehmen, wenn eine Leistung,die nur einmal erfolgen soll, von einem Anderen im Anschlufs an die bisherigeSchuld noch einmal versprochen wird. Insbesondere gehört dahin die nach-trägliche Mitunterzeichnung einer Schuldurkunde. Bei Wechseln gilt W.O.Art. 81 (oben Anm. 36) weiter. Eine eigenartig geregelte Gesamtschuld ent-steht nach V.V.G. § 5960 u. II.G.B. § 787789 aus Doppelversicherung auchdann, wenn die Versicherungsverträge ohne Beziehung aufeinander geschlossensind, mangels positiver Gesetzesbestimmung also nur eine unechte Solidar-schuld anzunehmen wäre (oben S. 246 Anm. 2).

62 B.G.B. § 759. Dies gilt auch bei sukzessiver Bürgschaftsübernahme.Ebenso bei gesetzlicher Mitbürgschaft.

63 Oben § 181 III 2 S. 230.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 17