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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckuldverhältnisse überhaupt.

Das bürgerlicheGesetzbucli knüpft an diese Entwicklungan. Nach ihm haben wir im heutigen Recht Anteilsschuld, Ge-samtschuld und Gemeinschaftsschuld (Schuldgemeinschaft zu ge-samter Hand) zu unterscheiden.

III. Anteilsschuld. Wenn Mehrere eine Leistung schulden,so ist auch heute, falls die Leistung teilbar ist, im Zweifel jederSchuldner nur zu einem Anteile und zwar zu einem gleichen An-teile verpflichtet 44 . Diese Regel wird jedoch durch die Ausnahmen,die sie erfährt, in Wahrheit zur Ausnahme verkehrt. Denn siegilt nicht, wenn die mehreren Schuldner sich durch Vertrag ge-meinschaftlich zu der Leistung verpflichtet haben; dann tritt viel-mehr eine blofse Anteilsschuld nur kraft besonderer Vereinbarungein 45 . Bei den meisten Mitschuldverhältnissen aber, die auf andereWeise als durch Vertrag begründet sind, wird die Anwendung derRegel dadurch ausgeschlossen, dafs kraft zwingenden Rechtssatzeseine Gesamtschuld entsteht.

Liegt eine Anteilsschuld vor, so löst die Schuldgemein-schaft sich von Hause aus in gesonderte Schuldverhältnisse auf.An sich fällt die anteilige Mitschuld unter den Begriff der Gemein-schaft nach Bruchteilen; die Bruchteile aber setzen sich sofort vonRechtswegen in selbständige Teilschulden von entsprechender Gröfseum. Doch bleibt ein Zusammenhang zwischen den Teilschuldver-hältnissen möglich. Insoweit bilden sie dann ein zusammengesetztesSchuldverhältnis, für das eine Schuldgemeinschaft fortbesteht. Sokann, wenn auf Grund eines gegenseitigen Vertrages Mehrere nachAnteilen zugleich Mitgläubiger und Mitschuldner sind, der Schuldnerdie Teilleistung an einen von ihnen bis zur Bewirkung der ganzenGegenleistung verweigern 46 . Ferner kann ein Rücktrittsrecht nurvon allen Teilschuldnern oder gegen alle Teilschuldner ausgeübtwerden 47 . Auch können Teilschuldner als Streitgenossen verklagtwerden 4S .

IV. Gesamt schuld. Eine Gesamtschuld besteht notwendig,

beschränkter Haftpflicht besteht zwischen der Genossenschaft und den Ge-nossen nur Haftungsgemeinschaft, nicht Schuldgemeinschaft. Denn die Ge-nossen schulden nicht dasselbe wie die Genossenschaft.

44 B.G.B. § 420. Über teilbare und unteilbare Leistungen oben § 176 II6 S. 86.

45 B.G.B. § 427. Die Vermutung für Gleichheit der Teile gilt dann auch hier.

46 B.G.B. § 320 Abs. 1 S. 2.

47 B.G.B. § 356.

48 Z.Pr.O. § 59.