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§ 182. Schuldgemeinschaft.
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rechtliche Unterschied zwischen Korrealobligation und schlichterSolidarobligation, der auch in der gemeinrechtlichen Praxis nierecht lebendig wurde, verschwand in den Gesetzbüchern 39 . All-gemein setzte sich die deutschrechtliche Vorstellung einer Schuld-gemeinschaft im Verhältnis der Gesamtschuldner zu einander durch 40 .Neben der solidarischen Gesamtschuld wurde mit der Fortdaueroder Neubildung von Vermögensgemeinschaften zu gesamter Handeine echte Gemeinschaftsschuld zu gesamter Hand erhalten oderwiederbelebt 41 . Auch die genossenschaftlichen Gesamtverbindlich-keiten starben nicht aus 42 , kommen aber heute nur als Körper-schaftsschulden mit dahinterstehenden Garantieschulden der Mit-glieder vor 43 .
a. a. 0. § 19 die Korrealschuld als einheitliche Verpflichtung der Schuldner-gesamtheit mit daraus entspringenden Einzelverpflichtungen zu konstruieren.Insbesondere aber führt Unger schon die römische Korrealobligation aufZusammenfassung der Subjekte zur kollektiven Einheit zurück (a. a. 0. S. 6,17ff., 28ff., 30ff.) und vindiziert geradezu dem römischen Recht das Prinzipeiner Schuldgemeinschaft zu gesamter Hand (S. 20), obschon er die energischereAusgestaltung der subjektiven Verbundenheit im deutschen Recht anerkennt(S. 45ff., 70—71). Das Preufs. L.R. spricht von „gemeinschaftlich Verpflichteten“(I, 6 § 30) und „gemeinsamer Verbindlichkeit“ (I, 14 § 379), das Österr. Gb.§ 1347 von der „Gemeinschaft“ der Mitschuldner.
89 Das Preufs. L.R. spricht in allen Fällen von „gemeinschaftlich Ver-pflichteten“, die „einer für alle und alle für einen haften“; I, 5 § 430ff., I, 6§ 29 ff. Das Österr. Gb. § 891 ff. handelt unter der Überschrift „Korrealität“von „Mitschuldnern zur ungeteilten Hand“, die „einer für alle und alle füreinen haften“. Der Code civ. Art. 1197 ff. regelt die „obligations solidaires“und in Art. 1200 ff. „la solidarite de la part de debiteur“ im Sinne der Ivorreal-obligation; bestritten ist, ob darunter auch die Haftung Mehrerer aus gemein-samem Delikt fällt (verneint vom R.Ger. XXIII Nr. 73, vgl. aber XIX Nr. 74);Manche nehmen hier eine solidarite imparfaite an (dagegen Zachariae-Crome II § 278 Anm. 4). Das Schweiz. O.R. Art. 162ff. (jetzt 143ff.) sprichtebenfalls von „Solidarität“ und „Solidarschulden“. Das Sächs. Gb. § 1019 ff.braucht zuerst als technischen Ausdruck das Wort „Gesamtschuldverhältnisse“.
40 Alle Gesetzbücher kennen daher eine von Rechts wegen eintretendeBeitrags- und Ausgleichungspflicht. Vgl. Preufs. L.R. I, 5 § 436, 443 ff., 1, 6§ 33-35; Code civ. Art. 1213—1216; Öst. Gb. § 896, 1359; Sächs. Gb. § 1036;Schweiz. O.R. Art. 168 (jetzt 148—149). Auch im gemeinen Recht neigte dieältere Praxis zur Verallgemeinerung des Regrefsanspruches oder mindestensdes beneficium cedendarum actionum.
41 So vor allem bei den Handelsgesellschaften und der Reederei, nachvielen Partikularrechten aber auch bei der ehelichen Gütergemeinschaft undim preufs. u. österr. R. bei der Erbengemeinschaft; vgl. meine Genossensckaftsth.S. 361, 397 ff, 521 ff.
42 Vgl. meine Genossenschaftsth. S. 209 Anm. 3, 317, 338 Anm. 1.
43 Auch bei den eingetragenen Genossenschaften mit unbeschränkter oder
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