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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
ziemlich übereinstimmender Weise zugrunde. An die Stelle derSchuldteilung wurde in vielen Fällen, in denen das deutscheRechtsbewufstsein eine Schuldgemeinschaft forderte, wieder dieGesamtschuld gesetzt 35 . Auch bei der vertragsmäfsigen Eingehungeiner Schuld durch Mehrere machte sich die Neigung bemerklich,die Gesamtschuld zur Regel zu erheben 36 . Die Sonderuug vonSchuld und Haftung blieb insofern bedeutungsvoll, als die Unter-schiede der Haftungsart bei Schuldgemeiuschaften zur Geltungkommen 37 . Auf die Struktur der Gesamtschuld wirkte, obschonihre Auffassung als Solidarschuld durchdrang, der Gedanke derVerpflichtung zu gesamter Hand mafsgebend ein 88 . Der römisch-
36 So für Miterben im Preufs. L.R. I, 17 § 127 ff. u. Öst. Gb. § 550. Fürdie Gesellschaft in manchen älteren Partikularrechten; vgl. mein Genossen-schaftsr. III 819 Anm. 194, insbes. Lüneb. Reform. II 23, wo es heifst, es haftejeder Gesellschafter „für sich seihst, gleich als hette er mit einer unversckeidenengesammten Hand dafür gelobet“, u. Dinkelsbühler Stadtr. v. 1738 tit. 13 § 5(„alle in solidum und unversckeidenlicli verbunden“); ebenso im Preufs. L.R.I, 17 § 239. Allgemein mehr und mehr für die Handelsgesellschaft; Biener,Wechselrecht]. Abh. S. 350 ff.; En de mann, Studien I 394 ff., 397 ff.; so auchunter ausdrücklicher Ablehnung für andere Gesellschaften Code civ. Art. 1862bis 1863, Öst. Gb. § 1203, Sachs. Gb. § 1378; II.G.B. Art. 112. Desgleichenfür Ehegatten im Bereiche der ehelichen Schuldgemeinschaft; meine Genossen-schaftsth. S. 397 ff. — Aufserdem w’urden in Fortbildung des römischen RechtsBeamte, Vormünder und Geschäftsführer für eine gemeinschaftlich zu führendeVerwaltung als Gesamtschuldner haftbar gemacht und meist überhaupt Ver-pflichtungen Mehrerer zum Ersatz eines gemeinsam verschuldeten Schadens fürGesamtschulden erklärt; Stobbe § 221 Anm. 30—34.
36 Eine Vermutung dafür stellte das Preufs. L.R. I, 5 § 424—425 auf.Ebenso bei Handelsgeschäften II.G.B. Art. 280. Anders Code civ. Art. 1202,Öst. Gb. § 889, Sächs. Gb. § 663, Schweiz. O.R. Art. 162 (jetzt 143). Allgemeinaber wurde eine Gesamtschuld als gewollt angenommen, wenn Ausdrücke wie„zur ungeteilten Hand“, „samt und sonders“, „Einer für Alle und Alle für Einen“gebraucht sind; vgl. Öst. Gb. § 891, Sächs. Gb. § 1021. Die Möglichkeit einerstillschweigenden Übernahme einer Korrealverpflichtung wurde auch für dasgemeine Recht angenommen; R.Ger. XV Nr. 36. Ohne weiteres liefs man meistMitbürgen als Gesamtschuldner haften; Preufs. L.R. I, 14 § 374, Öst. Gb. § 1359,Sächs. Gb. § 1458. Auch die Unterzeichnung desselben Schuldscheins wurderegelmäfsig als Übernahme einer Solidarverpflichtung gedeutet; Seuff. XXIVNr. 108. Eine besondere Ausbildung erfuhr die Solidarhaftung aus Skriptur-obligation im Wechselrecht; W.O. Art. 81.
37 So bei der Erbengemeinschaft, den Handelsgesellschaften, der Reederei,den ehelichen Schuldgemeinschaften. — Das Zürch. Gb. § 936 mit § 935 u. 948hielt als Regel die deutschrechtliche Form einer Gesamtschuld mit prinzipalerTeilhaftung und subsidiärer Solidarhaftung fest.
38 In der älteren Doktrin macht sich oft die Vorstellung einer subjektivenVerbundenheit der Korrealschuldner bemerklich. Neuerdings suchte Baron