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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 182. Sclnildgemeinschaft.

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auf Klagenzession haben 31 . Allein ein innerer Zusammenhang derSonderverpflichtungeu ergiebt sieh von der objektiven Seite her ausder Identität des Leistungsgegenstandes. Dieser Zusammenhangkann ein engerer oder ein loserer sein. Mit Rücksicht hieraufunterscheidet das römische Recht zwischen der Korrealobligation,bei der eine volle Schicksalsgemeinschaft der einzelnen Verpflich-tungen besteht, und der schlichten Solidarobligation, bei der nurdie Erfüllung der einen Verpflichtung für die andere wirkt 32 .Über das eigentliche Wesen dieses Gegensatzes entbrannte in dergemeinrechtlichen Doktrin unendlicher Streit. In neuerer Zeitwurde überwiegend angenommen, dafs bei der Korrealobligationnur eine einzige Obligation mit mehreren Subjekten vorliege, da-gegen bei der blofsen Solidarobligation mehrere Obligationen mitidentischem Inhalt begründet seien 33 . Doch blieb diese Lehre nie-mals unangefochten 3 L

Durch das römische Recht wurden die deutschrechtlichenAnschauungen in den Hintergrund gedrängt, aber niemalsvöllig überwunden. Selbst im gemeinen Recht blieben sie zumTeil lebendig und wirkten namentlich auf die ältere Praxis ein.In den Partikularrechten führten sie zu mancherlei Abwandlungendes gemeinen Rechts. Die grofsen Gesetzbücher legten sie in

31 Wind scheid § 294 (dort auch Anm. 2 über abweichende Meinungen)und § 298 Anm. 1213; Seuff. I Nr. 331, XXII Nr. 237, XLIII Nr. 100, XLIXNr. 81, LII Nr. 7.

32 Vgl. die oben in Anm. 1 angeführte romanistische Literatur. Korreal-obligationen sind vor allem die durch einheitliches Rechtsgeschäft begründetenVerpflichtungen Mehrerer auf dieselbe Leistung, hlofse Solidarschulden die aufErsatz desselben Schadens gerichteten Verbindlichkeiten aus schuldhaftem Ver-halten. In anderen Fällen der Mithaftung tritt bald Korrealscliuld, bald blofseSolidarschuld ein. Im einzelnen ist die Abgrenzung vielfach streitig. Neuer-dings hat sogar Binder, Korrealobl. S. 330 ff. behauptet, dafs die ganze Unter-scheidung in die Quellen nur hineingetragen sei. Vgl. dagegen Ilruza, Krit.V.Schr. XLII 174 ff, 193 ff

33 Dies ist die seit Keller und Ribbentropp herrschende Meinung.Dafür besonders Wind scheid und die von ihm in § 293 Anm. 1 Angeführten;auch Enneccerus § 313 I.

34 Zusammenstellung der abweichenden Ansichten bei Windscheid § 293Anm. 1. Viele nehmen auch bei der Korrealobligation eine Mehrheit vonObligationen an, Manche aber verbinden damit die Vorstellung einer objektivenEinheit des Rechtsverhältnisses (so Kuntze und Dernburg). Brinz falstezuletzt auch die blofse Solidarobligation als einheitliche Obligation auf. Andere,wie namentlich Fitting, konstruieren die Korrealscliuld als Alternativobligationmit zunächst unbestimmtem, erst durch Wahl des Gläubigers bestimmtemSchuldner.