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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Verbindung von Schuld und Haftung schon im Mittelalter eineÄnderung im Sinne der Erstreckung des Solidarprinzips auf dieSchuld vorbereitet, die der Aufnahme des römischen Rechts dieWege ebnete 26 .

2. Seit der Rezeption. Mit dem römischen Recht drangenstark abweichende Anschauungen über Mitschuldverhältnisse ein.

Das römische Recht, das einerseits keine Gemeinschaft zugesamter Hand kannte, andererseits die Schuld mit der Haftungverschmolz, stellte für die Obligationen mit Schuldnermehrheit nurdie beiden Grundtypen der geteilten Obligation und der solidarischenObligation zugebote. Die Zerlegung der Schuld in Teile galt alsRegel und trat auch in Fällen ein, in denen dem deutschen Rechteine Gesamtschuld als selbstverständlich erschien 27 . Hier bestehenmehrere durchaus getrennte Obligationen, die nur dadurch Zusammen-hängen, dafs der Leistungsgegenstand einer jeden durch die Bezug-nahme auf dasselbe Ganze bestimmt wird. Möglich aber war eineSolidarsehuld, die ungeteilt jeden von mehreren Schuldnern ergriff.Ein derartiges Verhältnis konnte rechtsgeschäftlich geschaffen werdenund trat in gewissen Fällen kraft Rechtssatzes ein 28 . Dann istjeder Schuldner für sich auf das Ganze (in solidum) obligiert; erist nicht nur für die ganze Leistung haftbar, sondern schuldet auchdie ganze Leistung. Das Solidarprinzip wird abgeschwächt, nichtaufgehoben, wenn in einzelnen Fällen einem Schuldner eine Einredegewährt wird, durch die seine Verpflichtung auf das Ganze einensubsidiären Charakter empfängt, sei es nun, dafs er kraft desbeneficium excussionis überhaupt erst hinter einem anderen Schuldnerhaftet 29 , sei es, dafs er kraft des beneficium divisionis über einenauf ihn fallenden Anteil hinaus nur subsidiär aufzukommen braucht 30 .Auch die solidarische Obligation erschöpft sich in gesonderten Ver-pflichtungen der einzelnen Mitschuldner. Eine Schuldnergemein-schaft besteht bei ihr nicht. Sie begründet an sich zwischen denMitschuldnern keinen Ausgleichungsanspruch wegen einer über-lastenden Leistung; nur aus einem vom Mitschuldnerverhältnisunabhängigen besonderen Verpflichtungsgrunde kann der leistendeSchuldner gegen die anderen Schuldner einen Regrefsanspruch undbehufs Durchführung desselben gegen den Gläubiger einen Anspruch

26 Vgl. Schuld u. Haftung S. 114.

27 So vor allem schon nach den XII Tafeln unter Miterben.

28 Vgl. die Aufzählung der Fälle bei Windscheid § 297 und § 298 a. E.

29 Windscheid § 293 Anm. 5, 78, § 298 Anm. 9.

30 Windscheid § 293 Anm. 6, 910, § 298 Anm. 10-11.