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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 182. Schuldgemeinschaft.

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Formen der Haftungsgemeinschaft aber können sich nicht nur miteiner Schuldgemeinschaft verknüpfen, sondern auch selbständig be-gründet sein. Insbesondere nehmen in dem unendlich häufigen Fall,clafs Mehrere sich mit gesamter Hand verbürgen, ursprünglich dieMitbürgen keine gemeinschaftliche Schuld, sondern nur eine ge-meinschaftliche Haftung für fremde Schuld auf sich. Ebenso kannder Bürge mit dem gleichfalls haftenden Schuldner in Haftungs-gemeinschaft stehen, ohne Mitschuldner zu werden 31 .

c. Genossenschaftliche Schuldgemeinschaft. Diegenossenschaftliche Schuld wurde ursprünglich als eine Gesamt-schuld aufgefafst, die alle Genossen zugleich in ihrer genossenschaft-lichen Einheit und in ihrer Vielheit belastete, jedoch insoweit, alssie die Genossen als Einzelne traf, von ihnen gleich der Gemein-schaftsschuld zu gesamter Hand nur nach Anteilen aufzubringenwar 23 . Darüber hinaus bestanden Haftungsverhältnisse Aller fürEinen und Eines für Alle 33 . Mit der Entwicklung des Körper-schaftsbegriffs bildete sich der Begriff der reinen Körperschaftsschuldaus 24 . Allein eine sei es anteilige sei es solidarische Haftung derMitglieder für die Körperschaftsschuld blieb auch ferner in erheb-lichem Umfange anerkannt und spielte im mittelalterlichen Rechts-leben eine wichtige Rolle 35 .

d. Solidarische Schuldgemeinschaft. Wie sich gezeigthat, war dem deutschen Recht das Prinzip der solidarischen Schuldursprünglich fremd; der deutsche Schuldbegriff schlofs die Vor-stellung aus, dafs eine Leistung, die doch nur einmal von allenMitschuldnern gemeinschaftlich oder geteilt bewirkt werden soll,von jedem ganz geschuldet werde. Dagegen war dem deutschenRecht das Prinzip der solidarischen Haftung von je geläufig; dafsder Gläubiger wegen der ganzen Schuld sich an die Person oderdas Vermögen eines jeden von mehreren Haftenden von vornhereinoder doch subsidiär halten kann, war mit dem Haftungsbegriffdurchaus vereinbar. Doch hat vielleicht das Bestreben nach der

21 Auch hier geloben Schuldner und Bürgezu gesamter Hand. So auchhei gemeinsamem Einlagerversprechen. Vgl. z. B. Urk. v. 1292 b. Stobbe S. 155,wo der Schuldner und zwei Bürgenjuncta mann für den Fall der Nicht-zahlung in Wesel einzureiteu versprechen.

22 Vgl. mein Genossenschaftsr. II 383 ff., 391 ff.

28 Genossenschaftsr. II 383 ff., 386 ff., 404 ff.

24 Genossenschaftsr. II 768 ff.

26 Genossenschaftsr. II 770 ff., und über die Stellungnahme der mittelalter-lichen Jurisprudenz hierzu III 214, 378 ff., 449 ff., 730 ff.