§ 182. Schuldgeniein Schaft.
249
Dagegen ist dem deutschen Recht die Vorstellung, dafs ein jederfür sich die ganze Leistung schulde oder schulden könne, ur-sprünglich fremd 13 . Darum versteht sich, wenn einer der Mit-Schuldner mehr geleistet hat, als seinem Schuldanteil entspricht,ein Ausgleichungsanspruch gegen die durch ihn befreiten Mit-schuldner von selbst: er hat eben geleistet, was nicht er, sondernder andere leisten sollte 14 . Auch kann der Gläubiger durch Er-lafsvertrag mit einem Mitschuldner, wenn er nicht zu dessenHänden über die ganze Schuld verfügt, die in der Gesamtschuldenthaltene Teilschuld aufheben 15 . Wenn jedoch ein Mitschuldnerstirbt, so wächst nach ursprünglichem Gesamthandsrecht seinSchuldanteil den Genossen an 16 .
Der Schuldgemeinschaft zur gesamten Hand entspricht inso-weit eine Haftungsgemeinschaft zur gesamten Hand,als der Gläubiger sich an ein Gemeinsehaftsvermögen halten kann.Allein neben dieser das gemeinschaftliche Vermögen belastendenGesamthaftung kann den Gemeiner als Einzelnen eine Sonder-zählen. Vgl. Rsb. n. D. III, 12, d. 9: sie sollen „dy schult geldeii... glich mitenander“; d. 11: sy sullin daz mit enander geben.
13 Die Ausdrücke, die in den Quellen gebraucht werden, um die auf dasGanze gehende Verpflichtung des einzelnen Mitschuldners zu bezeichnen, deutenimmer nur auf Haftung, nicht auf Schuld. So heifst es, dafs keiner „ledig“sei, bevor alles bezahlt ist (Sachsensp. III, 9 § 2 Anm. 11); dafs jeder besondersfür die ganze Schuld „antworten“ mufs (Wiener Stadtr. Art. 60); dafs derGläubiger jeden „beklagen“ und mit Gericht „begripen“ kann (Soester Skraec. 52), gegen jeden „forderen“ kann (Grimm, W. III 267 § 64); dafs bei ge-meinsamer Verpflichtung zum Einlager keiner, wenn er seinen Anteil bezahlthat, vor Zahlung der ganzen Schuld das Einlager verlassen darf (Urk. v. 1269b. Niesert, Beiträge II 262).
14 Stobbe, Vertragsr. S. 171 ff. Vgl. Sachsensp. III 85 § 1, wonach jedender Schuldner von Gerichts halber zur Bezahlung seines Anteils nicht nur„die, deine it dar gelovet is“, sondern auch „die it mit ime gelovede, of he itvor ine vergulden hevet“, zwingen kann; Bremer R. v. 1303 ord. 127; Augsb.Stadtr. art. 181 § 1 S. 215. Auch für einen den Schuldanteil übersteigendenSchaden aus der Haftung kann der Leistende Teilersatz verlangen; BrünnerSchöffenb. c. 131.
16 Hamburger E. v. 1270 VII, 8; Lüb. R. b. Hach III 333. Dagegen nimmtdas Augsb. Stadtr. in einem Zusatz zu Art. 181 (b. Meyer S. 216) als Regel an,dafs Stundung oder Ledigung, die einem Mitschuldner ohne der anderen Wortund Willen gewährt wird, zugunsten aller wirkt.
16 Blume v. Magdeb. II 2, 96, Rsb. n. Dist. III 12 d. 9 (denne dy ge-sampten hand erbet or eyuer uf den anderen, aber nicht uf sine erben). Da-gegen vererbt nach Rsb. n. Dist. a. a. 0. d. 10 der zum Alleinschuldner ge-wordene Letztlebende die Schuld auf seine Erben.