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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sehuldverhältnisse überhaupt,

sobald ersin del gheldet, ledig wird 9 . Doch kommt auch eineden Schuldanteil überschiefsende Haftung vor 10 .

b. Schuldgemeinschaften zur gesamten Hand. Un-gleich häufiger begegnen Schuld Verhältnisse, bei denen mehrereSchuldner die Leistung zusammen bewirken sollen. Sie ergeben sichaus jeder Gemeinschaft zur gesamten Hand, sobald die Gemeinerin ihrer Verbundenheit etwas schulden, wie z. B. bei Erbschafts-schulden von Miterben, bei Gesellschaftsschulden und bei ehelichenGemeiuschaftsschulden. Sie entstehen aber auch durch besondererechtsgeschäftliche Begründung, wenn die Leistung mit gesamterHand versprochen und so eine Gemeinschaft lediglich behufs An-knüpfung der Schuld hergestellt wird n . Hier trifft die Schulddie verbundenen Schuldner insgesamt: sie sollen gemeinschaftlichleisten. Soweit sie aber gemeinschaftliche Mittel nicht besitzenoder diese nicht ausreichen, sollen die Schuldner ein jeder zuseinem Teil die Leistung aus eignen Mitteln aufbringen und sinddaher zugleich ein jeder insonderheit nach Anteilen schuldig 12 .

9 Saclisensp. III 9 § 2 bei Homeyer Anm. 11; Itsb. n. Dist. III 12 d. 8;revid. Lüb. R. III. 5 a. 3.

10 So vielfach bei geteilter Wergeidschuld und sonstiger gesetzlicherSchuldverteilung; vgl. Stadtr. v. Groningen v. 1425 a. 74 (Schuld u. Haft. S. 110Anm. 43). Andererseits ist anteilige Haftung für einheitliche Schuld mög-lich, wie sie z. B., solange der Bürge nicht schuldet, hei Mitverbürgung nachAnteilen eintritt; Rsb. n. Dist. III 12 d. 8 u. 11; Wiener Stadtrechtsb. a. 60;vgl. auch v. Amira I 171, 176.

11 Haitaus s. v.Gesamte Hand. Duneker, Gesamteigentum § 3.Stobbe, Vertragsr. S. 147 ff., D.P.RA III 201. Beseler § 115 II. Mein Ge-nossenschafter. II 957, Genossenschaftsth. S. 359 Anm. 1, Schuld u. Haft.S. 111. Dabei war ursprünglich die sinnbildliche Vereinigung der Hände beidem gemeinsamen Gelöbnis erforderlich, um die Gemeinschaft zu begründen.Denn diese Gemeinschaft war an sich personenrechtlicher Natur. Lange legteman bei mündlichem Versprechen noch auf gemeinsame Erklärung Gewicht.Bei urkundlicher Verpflichtung trat dann die Erklärung in derselben Urkundean die Stelle. Immer heifst es von den Schuldnern, dafs sie conjuncta manu,pari manu, mit gesamter hand (Rsb. n. Dist. III 12 d. 4),mit gesamptir bandund ungesondert (Blume v. Magdel). II 2, 94), to samene (Sachsensp. III 9 § 2Anm. 11, III 85 § 1), ene samende hand, unverscheidenlicli mit gesambter hand,samt und sonders usw. geloben. Auch der Ausdruck in solidum findet sich,aber in gleicher Bedeutung (daher auch:in solidum seu conjuncta manu,vgl. Stobbe, Vertragsr. S. 147).

12 Diese Vorstellung liegt offenbar den Sachsenspiegelstellen zugrunde;Vgl. III, 85 § 1: al sin sie it plichtig to lestene, die wile it unvergulden is,unde nicht ir jewelk al, mer manlik also vele alse ime gehöret. Ebenso Ham-burger Stadtr. v. 1270 VII, 8: es sollmalk also vele, also eme to boren mach,